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2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der
betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Auzglei-
chungsabgaben, jedoch stets undee Anwendung des vorher (I.) aufgestell-
ten Szes zur Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Auzgleichungs-
Abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, Falls die Erhöhung wirklich in An-
spruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheilig-
ten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulassigkeit nach den
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Säte der Steuern
von inlandischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Brannt-
wein, so wie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inlän-
dischem geschroreten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den
höchsten Satz desjenigen bilden, was in einem PVereinsstaate, welcher jene
Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, an Ausglei-
chungsabgaben von diesen Artikeln bei deren Eingange aus einem Lande,
in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben wer-
den darf, wenn auch die betreffende Steuer des Scaates, welcher die
Ausgleichungsabgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.
4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberführ
der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt
werden, in sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die bethei-
ligten Nochharstaaren sich wegen Ausnahmen von diesem Grundsatze ver-
einigt haben.
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter,
Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-
Abgabe gelegt werden.
In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine
Ausgleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem
Loll eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staates, noch für
Kechnung der Kommunen beibehalten oder eingeführt werden.
Der Ausgleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist,
daß sie als ausländisches Ein= und Durchgangsgut die zollamtliche Be-
handlung bei einer Erhebungsbehörde des Pereins bereits bestanden ha-
ben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diesenigen im
Umfange des Wereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen
Pereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder
nach dem Auslande geführt zu werden.
Die Ausgleichungsabgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu
Gute, wohin die Versendung erfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande
der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben
worden, wird die Erhebung im Gebiete des Letzteren erfolgen.
9) Eo sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen ge-
troffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungsabgabe in dem Ver-
einslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versen-
(No. 1697.) T2 dung
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