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dem Maaße zu herselsden Gegenstände wird im Herzogthume Nassau im lan-
wraeetiche Maaße so lange erfolgen, bis man über ein gemeinschaftliches
Maatß ebenfalls übereingekommen seyn wird.
Die Herzoglich Nassauische Regierung wird zur Erleichterung der Ver-
sendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den
Zollstctten, die Reduktionen der Maaße und Gewichte, welche in den Tarifen
der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl
der Herzoglich-Nassauischen Zollämter, als des handeltreibenden Publikums amt-
lich bekannt machen lassen.
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches
Münzsystem übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben,
wie in den anderen Pereinsstaaten, so auch im Herzogthume Nassau nach dem
Münzfuße geschehen, nach welchem die Emrichtung der übrigen Landesabgaben
daselbst stattfindet. ·
Es sollen aber schon jetzt die Gold- und Silbermuͤnzen der saͤmmtlichen
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemuͤnze — bei allen He-
bestellen des Gesammtvereins, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Unter-
schied, angenommen und zu diesem Behufe die Valvationstabellen, uͤber welche
zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die wrlerderlhe Einigung statt-
gefunden hat, im Herzogthume Nassau, wie umgekehrt die hiernach zu berech-
nende Valvation der Herzoglich -Massauischen Münzen in den anderen Vereins-
staaten, öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen,
mit Einschluß dersenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebüh=
ren) sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmun-
en des Wiener Kongresses oder besondere Scaatsverträge Anwendung finden,
Herner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in sofern nichts be-
sonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den vorerwähnten Flüssen zugestehen möchte, sollen in
gleichem Maaße der Schiffahrt der Unterkhanen der anderen Vereinsstaaten
zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte,
noch andere Staatsvertrdge Anwendung finden, werden die Wasserzölle na
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sol-
len auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und de-
ren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Art. 13. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krah-
nen= und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichte-
rung des PDerkehrs bestimmt sind, Heuen nur bei Benutzung wirklich bestehender
Einrichtungen erhoben und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Be-
trag der gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet,
auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten guf völ-
lig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht
auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
(Jo. 1607.) Findet