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Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll-
ermitkelung oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Kontrole Statt, so tritt eine Ge-
bührenerhebung nicht ein.
Art. 14. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wol-
len auch Ihrerseits gemeinschaftlich mit den komrahirenden Vereinsstaaten da-
hin wirken, daß durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit
gefördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem ande-
ren Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrrahirenden Staaten, welche in
dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit
suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft
treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in dem-
selben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß für
das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Ver-
einsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzli-
chen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtrei-
benden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe
hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Bereins-
Staate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die
eigenen Unterthanen behandelt werden.
Art. 15. Die Preußischen Seehdfen sollen dem Handel der Herzogl.
Nassauischen Unterthanen, wie dem der übrigen Pereinsstaaten, gegen völlig
gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich-Preußischen Unterthanen entrich-
tet werden, offen stehen, auch sollen die in fremden See= und anderen Handels-
plätzen angestellten Konsuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staaten
veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in
vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Art. 16. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau kre-
ten hiedurch dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres
gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Ver-
brauchs-Abgaben gegen Defraudationen unter dem II#ten Mai 1833. abgeschlosse-
nen Zollkarkel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die
betreffenden Arrikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen publizi-
ren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglieder
die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseitigen
Verhalimissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gege-
en werde.
Art. 17. Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Ge-
meinschaft der Einnahme der kontrahirenden Saaaten bezieht sich auf den Er-
trag