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thunlichst beschränkt und igert baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengefährt,
neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 21. Von der karifmäßigen Abgabenentrichcung bleiben die Gegen-
stände, welche für die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer Regenten-
duser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Ge-
Kuser, oer u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rück-
nerücue Statt haben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung
ebracht.
¾ Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegen-
stände auf Freipäise ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu
lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in
Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Follregistern zu halten ist, no-
tirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der
demndchstigen Revenüenausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Frei-
pdsse ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 22. Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem
der kontrahirenden Pereinsstaaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlan=
gen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitge-
theilt werden.
Art. 23. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und
Bezirksstellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber ge-
troffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet,
besetzt und instruirt werden sollen, bleibt der Porhesauchen Regierung
Et sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins, innerhalb ihres Gebietes über-
lassen
Art. 24. Niche minder wird auch im Herzogthume Nassau die Leitung
des Dienstes der Lokalzollbehörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen
Follgesetze überhaupt, einer Zolldirekrion übertragen, welche dem Herzoglichen
Ministerium untergeordnet ist. Die Bildung biete Direktion und die Einrich-
tung ihres Geschäftsganges bleibt der Herzoglichen Regierung überlassen, der
Wirkungskreis derselben aber wird, in so weit er nicht schon durch gegenwärti-
gen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine ge-
meinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet werden.
Art. 25. Die von den Zollerhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden
Vierteljahres auszustellenden Quartalsertrakte, und die nach dem Jahres= und
Biücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die resp. im Laufe des Vier-
teljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen
werden von der Herzoglich -Nassauischen, eben so wie von den betreffenden Zoll-
Direktionen der kontrahirenden Vereinsstaaten, nach vorangegangener Prüfung
in Hauptübersschten zusammengetragen, und diese sodann an das in Berlin be-
stehende Centralbüreau eingesendet. Dieses Büreau fertigt auf den Grund 4per
or-