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. Ark. 28. Der Hexzoglich-Nassauischen Regierung steht das Recht zu,
an die Zolldirektionen der kontrahirenden Vereinsstaaten, wie umgekehrt den leg-
teren an die Herzoglich-Nassauische Zolldirektion, Beamte zu dem Zwecke abzu-
ordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschaften, welche sich auf
die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, voll-
ständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschaͤftsverhaͤltniß dieser Beamten wird,
übereinstimmend mit demjenigen, welches für die Abgeordneten bei den Zolldirek-
tionen der anderen PBereinsglieder bereits besteht, durch eine besondere Justruk-
tion näher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit
von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug
auf alle Gegenstände der gemeinschafrlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung
jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen kön-
nen, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig
dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten
auf eine dem gemeinsamen Swecke und dem Gerhältnisse verbündeter Staaten
entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Der-
einsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen sede gewünschte Auskunse über
die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem
Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die
Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten
beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle
Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Berhältnissen der gemein-
schaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Art. 29. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke
gemeinsamer Berathung eine Zusammenkunft der von den Verelnsssaater abzu-
ordnenden Bevollmächtigten Statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmachtigten zusteht.
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht.
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz
zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Art. 30. Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten
ehört:
seh a) die Verhandlung uͤber alle Beschwerden und Maͤngel, welche in Bezie-
hung auf die Ausfuͤhrung des Grundvertrages und der besonderen Ueber-
einkuͤnfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder
dem andern Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe
des Jahres in Folge der daruͤber zwischen den Ministerien und obersten
Verwaltungsstellen gefuͤhrten Korrespondenz erledigt worden sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern uͤber die gemein-
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehoͤrden
aufgestellten, durch das Central-Buͤreau vorzulegenden Nachweisungen,
wie