Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Fuͤr die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz- 
Bevollmaͤchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewaͤhlt, welchem uͤbrigens 
kein Vorzug vor den uͤbrigen Bevollmaͤchtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jaͤhrlichen Versammlung wird mit Ruͤck- 
sicht auf die Natur der Gegenstaͤnde, deren Verhandlung in der folgenden Kon- 
ferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 27. Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmaͤchtig- 
ten gehört: 
a)Dbie Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie- 
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber- 
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem oder 
dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im 
Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und 
obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein- 
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden 
aufgestellten, durch das Centralbüreau vorzulegenden Nachweisungen, wie 
solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prü- 
fung erheischt; 
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen 
Staats-Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
d) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, 
des Zolltarifs und der Verwaltungsorganisation, welche von einem der 
konrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über die 
zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- 
und Zollsystems. 
Artikel 28. Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit 
der Versammlung der Konferenzbevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, 
welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen abseiten der Wereinsstaaten 
erheischen, so werden sich die komrahirenden Theile darüber im diplomatischen 
Wecge vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmdch= 
tigten veranlassen. 
Artikel 29. Die freie Stadt Frankfurt verpflichtet sich, diesenigen 
Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte 
des Gesammtvereins durch die Einführung oder Anhdufung unverzollter, oder 
gegen geringere Steuersätze, als der Vereinstarif enrhält, verzollter, zur Zeit der 
Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages in derselben befindlicher Waaren= 
Vorrthe beeinträchtigt werden. 
Artikel 30. Der für den Fall getroffenen Verabredung, daß andere 
(No. 1699.) Deut- 
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