Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 156 — 
Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den durch die Ver- 
traͤge vom 22sten und 30sten Maͤrz und IIten Mai 1833. begruͤndeten Zoll- 
Verein aufgenommen zu werden, tritt die freie Stadt Frankfurt auch Ihrer- 
seits bei. 
Artikel 31. Auch ist die freie Stadt Frankfurt damit einverstanden, 
daß die kontrahirenden Regierungen sich bemuͤhen, durch Handelsvertraͤge mit 
anderen Staaten dem Verkehr ihrer Angehoͤrigen jede moͤgliche Erleichterung 
und Erweiterung zu verschaffen. 
Artikel 32. Alles was sich auf die Detailausfuͤhrung der in dem ge- 
genwaͤrtigen Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, 
soll durch gemeinschaftliche Kommissarien vorbereitet werden. 
Artikel 33. Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird vorlaͤufig 
bis zum Isten Januar 1842. festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und 
spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekändigt, so soll er auf 12 
Jahre, und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden. 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht 
in der Zwischenzeit sämmeliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche 
Maaßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19. der 
Deutschen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen 
Jollvereins vollständig erfüllen. Auch sollen im Falle etwaniger gemeinsamer 
Maaßregeln über den sreien Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen Deutschen 
Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des nach gegenwärtigem Vertrage 
bestehenden Vereinstarifs demgemäß modißijzirt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen Kontra- 
henten vorgelegt, und die Auswechselung der Ratißkations-Urkunden soll mit mög- 
lichster Beschleunigung in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 2. Januar 1836. 
Alvensleben. Luxburg. Frh. v. Linden. v. Wilkens. Erh. Schäáffer v. Guaita. 
für sich und den ab- v. Bernstein. 
wesenden 
Ph. G. Hauber. 
(L. S.) (I. S.) (L.S.) (I. S.) (I. S.) (1. 8.) 
Albr. Friedr. Heinr. Th. Heinr. Ludw. C. A. Bansa. 
Eichhorn. 9. Schwedes. Biersack. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
D. vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifkations-Urkunden desselben 
sind am 7ten März zu Berlin ausgewechselt worden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.