Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, über nachstehende Artikel, unter 
Porxbehalt der Genehmigung, übereingekommen sind. 
Artikel 1. Die wegen des Beitrikts Ihrer Hochfürstlichen Durchlauch= 
ten zu Anhalt mit den verschiedenen Theilen der Herzogthümer Anhalt-Köthen 
und Anhalt-Dessau zu dem Preußischen Zollspsteme abgeschlossenen Verträge, 
namentlich: 
1) der Vertrag vom 17ten Juli 1828. wegen der Zoll= und Verkehrs- 
Verhältnisse zwischen Preußen und den Herzoglichen Hauptlanden; 
2) der Bertrag vom 17ten Juli 1828. wegen Beitrilts Sr. Hochfürst- 
lichen Durchlaucht des Herzogs von Anhalt-Köthen zum Preußischen 
indirekten Sceuersystem mit der Hohen Grasschast Warmsdorf; 
3) Der Dertrag vom 2— 1827. wegen desselben Beitritts Seiner 
Hochfuͤrstlichen Durchlaucht des Herzogs von Anhalt-Dessau mit dem 
Amte Sandersleben; 
4) der Vertrag vom e 1827. wegen desselben Beitritts mit dem 
Herzoglich-Anhalt-Dessauischen Amte Groß-Alsleben, 
sollen vom sten Januar d. J. ab mit nachstehenden Abänderungen und Zu- 
sätzen verlängert werden. 
Artikel 2. In Betracht, daß die Bestimmungen der bisherigen Ver- 
träge, nach welchen der Antheil Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten an den Zoll- 
Einkünsten in Verhältniß dieses Einkommens der zu den 7 östlichen Preußischen 
Provinzen gehbôrigen Landestheile und nach Maaßgabe der Bevölkerung der be- 
treffenden Anhaltschen Lande zu der Bevölkerung der gedachten 7 Sllichen 
Preußischen Provinzen regulirt worden, nach Eintrikt der Zollvereinigung mit 
anderen Deutschen Staaten, in Folge welcher der Zoll-Ertrag dieser Provinzen 
von dem Zoll-Einkommen des Gesammtvereins nicht mehr geschieden werden 
kann, als Maaßstab jener Antheilberechnung fernerhin nicht mehr anwendbar 
sind, soll das für die gesammten Herzoglich-Anhalt-Köthenschen und Anhalt- 
Dessauischen Lande den Herzoglichen Kassen in Beziehung auf die Follgefälle zu 
gewährende jährliche Einkommen vom lsten Januar d. J. an nach Maaßgabe 
des Reinertrages, welcher in dem Gebiete des zwischen Preußen und anderen 
Deutschen Staaten bestehenden Gesammt-Zollvereins auskommen wird, ander- 
weit regulirt werden und der Betrag desselben in gleichen Viertheilen, in den 
Monaten März, Juni, September und Dezember, nach Abrechnung der darauf 
bereits in Gemähheit der nachfolgenden Artikel in die Herzoglichen Kassen ge- 
flosse-
	        
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