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flossenen Zollgesälle, zur Verfügung Ihrer Hochfürsilichen Durchlauchten in der
bisherigen Weise bereit stehen.
Artikel 3. Alle für die Herzoglichen Lande bestimmten fremden zoll-
pflichtigen Waaren können, so weit deren unverzollte Abfertigung von der Grenze
aus nach den allgemeinen zollgesetzlichen Vorschriften überhaupt zulassig ist, jedoch
mit Ausschluß von Schnittwaaren, auf gewissen näher zu verabredenden Stras-
sen sowohl zur Elbe als zu Lande von den daran belegenen Hauptämtern an
der Grenze und in Packhofsstädten, unter spezieller Begleitschein-Kontrole un-
verzollt auf das in Roßlau bestehende gemeinschaftliche Herzoglich-Anhalt-Köthen-
sche und Anhalt-Dessausche Steueramt abgefertigt und dort erst alsbald oder
nach vorausgegangener Lagerung in amtlichen Niederlagen verzollt werden.
Artikel 4. Sobald diese Waaren in dem einen oder dem anderen
Falle in den freien Verkehr übergehen sollen, muß davon die in völliger Ueber-
einstimmung mit dem für Preußen publizirten Tarif gesetzlich bestimmte Abgabe
zur Herzoglichen Steuerkasse entrichtet werden.
Artikel 5. Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten werden in dieser Hin-
sicht über die unverzollt lagernden Waaren von Seiten Ihrer Behörden Buch
und gehörige Aufsicht führen lassen.
Die übrigen Bestimmungen des Artikels 7., welche sich nicht auf diese
Aufsiche beziehen, ingleichen die Artikel 4. 5. und 6. des dlteren Hauptvertrages
vom 17ten Juli 1828. treten außer Kraft.
Artikel 6. Die mit den Fahrposten vom Auslande nach Anhalt ge-
langenden Waaren aller Arc, unterliegen den bisherigen Bestimmungen. Der
dafür eingehende dem gemeinschaftlichen Herzoglichen Steueramte zufließende
Follbetrag wird auf den jährlichen Zollantheil Ihrer Hochfürstlichen Durchlauch-
ten abgerechnet.
Artikel 7. Die Bestimmungen des Artikels 10. des dlteren Haupt-
(Vertrages wegen der alljährlich stattsindenden Abrechnung kommen mit denjeni-
gen Modißikationen ferner in Anwendung, welche aus der Abänderung des Ar-
tikels 7. desselben und aus Artikel 2. des gegenwärtigen Vertrages folgen.
Artikel 8. Damit die gegenseitige Freiheit des Verkehrs nicht durch
eine Ungleichheit der Besteuerung der inneren Erzeugnisse eine störende Aus-
nahme ferner erleide, ist hierüber Folgendes verabredet worden.
A. Wegen des Branntweins soll die in dem größten Theile des An-
halt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen Gebiets bereits bestehende Besteuerung
desselben spatestens vom 1sten Juli d. J. an in sämmtlichen Herzoglichen Landen
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