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mit der in Preußen auf der Fabrikation dieses Getraͤnkes ruhenden Steuer, so-
wohl dem Steuersatze als den Erhebungs= und Kontrolformen nach, in völlige
Uebereinstimmung gebracht werden. Zu diesem Ende wollen Ihre Hochfürst-
lichen Durchlauchten eine, dem entsprechende Verordnung für die Herzoglichen
Lande ergehen lassen.
Unter Zusammenrechnung des Ertrages der Branntweinsteuer in der
Preußischen Monarchie und in denjenigen Staaten oder Gebietstheilen von
Staaten, mit welchen Preußen vertragsmäßig in Gemeinschaft des Aufkommens
von der Branntweinsteuer steht, mit dem Ertrage derselben Steuer in den Her-
zoglichen Landen wird alsdann eine Theilung dieses Gesammt-Ertrages zwischen
beiden kontrahirenden Theilen nach dem Perhältniß der Bevölkerung der
Preußischen Monarchie und der übrigen vorgedachten Staaten oder Gebiets-
theile zu der Anhaltschen Bevölkerung, am Schlusse eines jeden Jahres in der
Art stattfinden, daß die danach auf der einen oder andern Seite sich ergebenden
Mindererträge durch nachträgliche Vergütung von dem anderen Theile ausge-
glichen werden.
Was die Beaufsichtigung der Branntweinsteuer in den Herzoglichen
Landen betrifft, so treten dabei die Bestimmungen des Artikel 11. ein.
B. Wegen des Biers wollen Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten die
dermalen in den Städten des Herzoglichen Gebietes schon von der Fabrikation
dieses Getränkes zu entrichtende Abgabe, nicht unter den Betrag der dieserhalb
in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen, Falls anderswo in den Herzoglichen
Landen aber dergleichen auf einen Absatz nach außerhalb berechnete Anstalten
entstehen sollten, die Bierfabrikation derselben mindestens so hoch wie in Preußen
besteuern.
C. Wegen der Besteuerung des inländischen Tabacksbaues wollen Seine
Hochfürstliche Durchlaucht der Herzog von Anhalt-Dessau die dort schon in
Uebereinstimmung mit den Preußischen Steuergesetzen bestehende Verordnung
während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht ändern, Seine Hoch-
fürstliche Durchlaucht der Herzog von Anhalt-Köthen aber dieselbe Besteuerung
in Höchst-Ihren Landen einführen, wenn innerhalb derselben Taback gebauet
werden sollte.
D. Wegen der Steuer von inländischem Wein übernehmen Ihre Hoch-
fürstlichen Durchlauchten dieselbe oben zu C. ausgesprochene Verpflichtung für
den Fall, daß innerhalb der Herzoglichen Lande Weinbau zur Kelterung von
Most von Privaten betrieben werden moöchte.
E. Bei der Einfohr von Mehl aller Art, Graupen, Gries, Nudeln und
Stärke, desgleichen Fleisch, es sei frisch, gesalzen oder gerduchert, in Preußische
Staͤdte,