Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Staͤdte, wo Mahl- und Schlachtsteuer besteht, ist diese Abgabe eben so wie 
von inlaͤndischen gleichartigen Erzeugnissen zu entrichten, und ist es gleichmaͤßig 
auch bei der Einfuhr Preußischer Erzeugnisse der eben bezeichneten Art oder von 
gewöhnlichen Miktualien, als Burker, Käse, Eier, Obst und dergleichen in Her- 
zoglich -Anhaltsche Ortschaften zu halten, in welchen die gedachten Gegenstände 
mit einer Verbrauchssteuer belegt sind, so also, daß diese Artikel den inländi- 
schen vollkommen gleich behandelt werden müssen. 
Artikel 9. In Rücksicht des Salzes und der Spielkarten bewendet es 
bei den Bestimmungen des Artikel 13. des älteren Hauptvertrages. 
Artikel 10. Die Herzoglichen Regierungen gestehen Preußen das Recht 
zu, dem gemeinschaftlichen Herzoglichen Steueramte zu Roßlau einen Kontro= 
leur beizuordnen, welcher von den Geschäften desselben und der übrigen Sceuer= 
stellen in den Herzoglichen Landen sowohl in Beziehung auf die Zollerhebung 
und Kontrole, als insbesondere auf die Beaufsichtigung der Branntweinfabrika- 
tions-Steuer Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Ver- 
fahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaniger Mängel einzuwirken, übrigens 
sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten hat. 
Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten verbleibt die Befugniß, eine 
Preußischen Haupt-Steueramte ebenfalls einen solchen Beamten beizuordnen, 
der dieselbe Kontrole und in gleichem Umfange wahrnehmen kann. 
Artikel 11. Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten die Herzöge von An- 
halt-Köthen und Anhalt-Dessau treten für ihre sämmtlichen Lande den Verabre= 
dungen bei, welche von Preußen in den mit andern Deutschen Staaten abge- 
schlossenen und den Herzoglich-Anhaltschen Regierungen mitgetheilten Zollvereini- 
gungs-Verträgen wegen folgender Gegenstände getroffen worden sind: 
a) wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewicht- 
Systems, 
b) wegen Befoͤrderung der Gewerbsamkeit durch Annahme gleichfoͤrmiger 
Grundsaͤtze und der Befugniß der Unterthanen des einen Staats in 
dem Gebiete des andern Arbeit und Erwerb zu suchen; sodann wegen 
der von den Unterthanen, welche in dem Gebiete des andern Staats 
Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Ab- 
gaben und der freien Zulassung von Fabrikanten und Gewerbtreiben= 
den, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe ma- 
chen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, nach vor- 
(No. 1700.) heriger
	        
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