Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Artikel 16. Der gegenwaͤrtige Vertrag soll vorlaͤufig bis zum Isten 
Jamar 1842. gültig seyn, und wenn er nicht spaͤtestens Neun Monate vor 
dem Ablaufe gekuͤndigt wird, als auf Zwoͤlf Jahre und sofort von 12 zu 12 
Jahren verlaͤngert angesehen werden. Derselbe soll unverzuͤglich zur landesherr- 
lichen Ratifikation vorgelegt und nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden 
sofort zur Vollziehung gebracht werden. 
Dessen zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmaͤchtigten 
unterzeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 26sten Januar 1836. 
Carl Ludolph Windhorn. Ludwig v. Rebeur. Friedr. v. Basedow. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
V rsichender Vertrag ist von Seiner Majestaͤt dem Koͤnige am 27sten Fe- 
bruar d. J., imgleichen von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Herzoge 
von Anhalt-Köthen am 18ten Februar d. J., und von Seiner Hochfürstlichen 
Durchlaucht dem Herzoge von Anhalt-Dessau am 14ten Februar d. J. ratifzirt, 
auch sind die Natifkations= Urkunden am 23sten März d. J. ausgewechselt 
worden. 
  
(N. 1200 — 1701 ([No. 1701.)
	        
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