Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1702.) Allerhöchste Kabineksorder vom 25sten Februar 1836.) öle Abänderung des 
Regulativs vom 2lsten Dezember 1819. wegen der Abgaben für Be- 
nutzung des Klodnitz-Kanals betrefsenb. 
D, nach Ihrem Berichte vom 22en d. M. die erfolgte Tilgung der Bau- 
Schulden des Klodnitz-Kanals eine Ermäßigung der Kanal-Abgaben gestattet, 
vor Allem aber der Verkehr nach der Oder mit Steinkohlen und andern Ge- 
genständen von großer Masse, bei verhältnißmäßig geringem Werthe, einer Er- 
leichterung bei jenen Abgaben bedarf, so will Ich nach Ihrem Amtage das Re- 
gulativ vom 21/sten Dezember 1819. in folgenden Punkten abändern: 
1) Für unbeladene Kähne soll nicht mehr, wie der §. 1. des Regulativs 
bestimmt, die Abgabe für jeden Schleusen-Aufzug 20 Silbergroschen, 
sondern nur 7 Silbergroschen 6 Pfennige betragen. 
2) Von Kähnen, welche mit Steinkohlen oder Koaks oder anderem 
Feuerungsmaterial, oder mit rauher Fourage, Rohr, Bau= und Pfla- 
stersteinen, Ziegeln, Erde, Sand und Dünger beladen sind, und die 
alle 18 Schleusen des Kanals passfren, soll die Abgabe wie von un- 
beladenen Kähnen erhoben werden. 
3) Die nach 5. 4. des Regulativs in den darin bezeichneten Fällen zu 
entrichtende Abgabe wird beziehungsweise auf 11, 2 und 3 Silber- 
Groschen herabgesetzt. 
Zugleich bestimme Ich Folgendes: 
a) Jeder Schiffer soll verpflichtet seyn, vor Antritt seiner Fahrt in dem 
Klodnitz-Kanal bei der zunächst gelegenen Hebestelle schriftlich oder 
mündlich zu deklariren, welche Schleusen er passiren will, und die Ab- 
gabe dafür im Voraus entrichten, welche, wenn nicht bei Uebernahme 
der Fracht ein anderes bedungen ist, der Schiffer trägt. 
b) Die Quittung über die entrichtete Abgabe dient zugleich als Schleu- 
senpaß und ist den Steuer= oder Schleusen-Beamten auf Verlangen 
jederzeit vorzuzeigen. 
(c) Bei der Abfertigung, beim Durchschleusen, so wie bei Benutzung der 
Kanal-Anlagen und Zubehörungen entscheidet die Reihefolge. 
d)) Bei der Verwaltung, Erhebung und Enorichtung der Schleusengelder, 
ingleichen bei der Bestrafung der Uebertretungen und beim Verfah- 
Jah####g 1816. (TNo. 1702.) Aa ren
	        
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