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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10. ——
(No. 1710.) Verordnung wegen Abänderung und näherer Bestimmung elniger Vorschriften
bes Patents vom 2ten Agpril 1803., wegen Abwendung der Viehseuchen.
Vom 27sten März 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Zur näheren Bestimmung des Patents vom 2ten April 1803. wegen
Abwendung der Wiehseuchen, insbesondere des . 14. wegen der Zulassung des
podolischen iehes und des 8. 23. wegen der im Falle der NRindviehseuche im
Auslande verbotenen Einführung von Vieh und Sachen, wird mit gänzlicher
Aufhebung des letztgedachten §. 23., imgleichen unter Aufhebung der auf die
. 14. und 23. sich beziehenden Strafbestimmungen senes Patents, wie folgt,
verordnet:
F. 1.
In die sstlichen Provinzen des Staats darf Rindvieh der Step-
pen-Race (podolisches Vieh) zu keiner Zeit auf andern Punkten, als durch
bestimmte mit Quarantaine-Anstalten versehene Einlaß-Orte über die Landes-
Graͤnze gebracht, und dasselbe nur nach ein und zwanzigtaͤgiger Quarantaine,
und, wenn es waͤhrend derselben gesund geblieben, weiter eingefuͤhrt werden.
Bei der Entlassung aus der Quarantaine muß das Vieh mit dem Quarantaine-
Zeichen verfehen, und nur das mit solchem Zeichen versehene Vieh jener Art
darf ohne Weiteres im Innern des Landes zugelassen werden.
Es ist die Obliegenheit der in den Einlaß-Orten bestellten Revisoren,
der Kreisphysiker und Thieraͤrzte, sich mit den Kennzeichen des von andern
Rindvieh-Racen durch Gestalt und Farbe leicht zu unterscheidenden Steppen-
Viehes bekannt zu machen, und nach diesen Merkmalen allein ist uͤber die
Nothwendigkeit der Quarantaine zu entscheiden.
Wird in einen Ort im Innern der oͤstlichen Provinzen Rindvieh ein-
gebracht, welches von Sachverständigen, nach seinen dußern Merkmalen, für
Tahrgang 1810. (o. 1710.) Ce Step-
(Ausgegeben zu Berlin den 21eu Mal 1836.)