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fälcigen Reinigung müssen sich auch, nach dem Ermessen der ausfüh-
renden Behörde, die Treiber unterwerfen;
Tc) Rinderhäute dürfen nur, wenn sie völlig hart und ausgetrocknet,
Hörner nur, wenn sie von den Stirnzapfen und allem häutigen An-
hange befreit sind, unbearbeitete Wolle und thierische Haare
(excl. Borsten) dürfen nur in Säcken oder Ballen verpackt über
die Landesgränze eingehen, und in diesem Zustande in das Innere des
Landes transportirt werden. Noch nicht völlig harte und ausgetrock-
nete Hdute, — die im Winter hart gefrorenen Hdute können, wie
sich von selbst versteht, für trockene Hdute nicht geachtet werden, —
und Hörner, die von den Stirnzapfen und háutigen Anhängen noch
nicht befreit sind, müssen an der Gränze zurückgewiesen werden.
Die Zurückweisung findet auch statt, wenn unter einer Ladung
Häute oder Hörner auch nur einige nicht völlig harte und ausgetrock-
nete, oder auch nur einige von den Stirnzapfen oder den häutigen
Anhängen noch nicht befreite gefunden werden, und zwar trifft in sol-
chen Fällen die Zurückweisung die ganze Ladung.
½Geschmolzenes Talg kann nur in Fässern zugelassen werden, und
das sogenannte Wampentalg (geschmolzenes Talg in häutigen, vom
Rindvieh selbst herrührenden Emballagen) passirt nur, wenn die haͤuti-
gen Emballagen an der Gränze vom Talge getrennt und vernichret
worden sind.
e) Ungeschmolzenes Talg und frisches Fleisch werden zurückgewiesen.
!) Sämmtliche unter a. bis d. aufgeführten Gegenstände dürfen nur über
gewisse von dem Ober-Präsidenten, nach vorgängiger Vernehmung mit der
Provinzial-Steuerdirektion, zu bestimmende, durch die Amtsblätter bekannt
zu machende Einlaßpunkte über die diesseitige Landesgränze eingehen.
Es bleibt jedoch der Provinzialbehörde überlassen, diese Maaßregeln aus-
zusetzen, wenn die Seuche in so entfernten Landestheilen des Nachbarstaates
ausgebrochen ist, daß hiernach und nach dem zwischen demselben und dem dies-
seitigen Lande stattfindenden Verkehr dergleichen Vorsichtsmaaßregeln nach ihrem
Ermessen entbehrlich sind. Wiewohl es auch die Regel ist, daß jene Maaßregeln
auf der ganzen Gränze gegen denjenigen Staat in Anwendung kommen, in
welchem die Seuche ausgebrochen ist, so können sie unter den vorgedachten Um-
ständen auf die Gränzen der gefährdeten Distrikte einer oder der andern Pro-
vinz beschränkt werden. Das Nämliche findet statt, wenn im Innern des Nach-
barstaates genügende Vorkehrungen zur Sicherstellung gegen die weitere Ver-
breitung in andern Distrikten getroffen sind. Da# können dieselben auf
(No. 1710.) Ce an-