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andere angraͤnzende Laͤnder ausgedehnt werden, wenn solche keine genuͤgende
Vorkehrungen zum eigenen Schutze otrossen haben.
Die vorgedachten Maaßtegeln weben verschärft, wenn die Rinderpest
in der Nähe der Landesgränze ausgebrochen ist. Ist nämlich ein ange-
steckter Ort des Auslandes nur drei Meilen oder weniger von der Landesgraͤnze
entfernt, so dürfen auf einer von der Provinzialbehörde zu bestimmenden Gränz-
strecke, jedenfalls auf derjenigen, welche den angesteckten Orten so nahe liegt,
a) Hornvieh, Schaafe, Schweine, Ziegen, Hunde und Feder-
vieh, frische Rinder= und andere Thierhdute, Hörner und
ungeschmolzenes Talg, serner Rindfleisch, Dünger, Rauch-
sutter und gebrauchte Stallgeräthe jeder Art gar nicht zuge-
lassen werden;
auch unbearbeitete Weolle, trockne Hdute und tehierische
Haare (excl. Borsten) sind zurückzuweisen, wenn Gründe zu der An-
nahme vorhanden sind, daß solche aus infzirten Orten herstammen,
auch sind
nur solche Personen ohne Weiteres einzulassen, von welchen nach den
Umstduden anzunehmen ist, daß sie entweder in gar keinem inffzirten
Orte gewesen, oder doch daselbst mit dem infizirten Rindvieh nicht in
unmittelbare Berührung gekommen sind. Alle Personen dagegen, bei
denen, nach ihren Verhdltnissen, die Beschéftigung und der Perkehr
mit Rindvieh vorauszusetzen ist, J. B. Wieh= und Lederhändler, Flei-
scher, Gerber, Abdecker werden zurückgewiesen, oder müssen sich, wenn
sehr erhebliche Gründe für die Zulassung sprechen, zuvörderst einer sorg-
fältigen unter polizeilicher Aussicht vorzunehmenden Reinigung unterwerfen.
Die Provinzialbehörden sind aber ermächtigt, diese Maaßregel auch dann
n in Anwendung zu bringen, wenn die angesteckten Ortschaften fünf Mei-
en von der Gränze entfernt liegen. Dies muß seden Falls alsdann geschehen,
wenn zwischen den angesteckten Orten und dem Inlande ein lebhafter durch
Chausseen und Wasserkommunikation beschleunigter Verkehr mit Erzeugnissen
der genannten Arc stattfindet, oder wenn die Seuche im Innern des fremden
Landes große Ausbreitung gewonmen hat.
In Fällen der letztern Art, insbesondere dann, wenn die Verbreicung der
Seuche im Auslande schnelle Fortschritte macht, oder sonst besonders gefährliche
Umstände eintreten, können jene Maaßregeln auch dann schon, wenn die Krank-
heit in weiterer als fünf Meilen Entfernung herrscht, zur Ausführung kommen.
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Bricht die Rinderpest an einem Orte des Auslandes aus, der hart an
der