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der diesseitigen Graͤnze liegt, oder gar unmittelbar an einen diesseitigen
Ort stößt, so ist die Regierung die vorgedachten Maaßregeln bis zur gaͤnzlichen
Untersagung alles und jedes Verkehrs mit dem infzirten Gränzorte auszudehnen
verbunden.,
. 5.
Der Regel nach finden die im Vorstehenden angeordneten Beschraͤnkun-
gen des Verkehrs auf die seewärts eingehenden Gegenstände nicht Anwendung.
Trite jedoch auf diesem Wege ein Gefahr drohender Verkehr mit den oben be-
nannten Erzeugnissen zwischen angesteckten Gegenden des Auslandes und nahe
belegenen Punkten des Inlandes ein; so sind die Behörden ebenfalls angemes-
sene Vorkehrungen dagegen zu treffen gehalten.
5 6.
In den Fällen des #. &., oder wenn sich die Seuche der diesseitigen
Gränze auf drei Meilen, oder mehr noch, nähert, sind die Magisträte der Gränz-
städte und die Landräthe der Gränzkreise für den Umfang ihrer Geschaftskreise
die nach Vorstehendem anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln selbst zu treffen
befugt. Sie müssen aber Sorge dafür tragen, daß dieselben nicht nur innerhalb
ihrer Weichbilde und Kreise, sondern auch in den benachbarten Orten des Aus-
landes bekannt werden. Zugleich haben sie der ihnen vorgesetzten Regierung
und dem Ober-Präsidenten davon Anzeige zu machen und von denselben
weitere Verhaltungsbefehle zu erwarten.
Immer aber ist es die Obliegenheit der Regierungen, die zur Abwehrung
der Seuche des Auslandes zu treffenden Anordnungen zu veranlassen, und die-
selben sowohl durch ihre Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, als
auch sonst dafür Sorge zu tragen, daß dieselben im benachbarten Auslande be-
kannt werden.
Sie haben gleichzeitig den Regierungen der angränzenden Departements
und den Ober-Präsidenten, imgleichen den Ministerien des Innern, der Finanzen
und der Medizinal-Angelegenheiten, so wie der Verwaltung für Handel, Fabri-
kation und Bauwesen davon Anzeige zu machen. In den Berichten an die
vorgesetzten Behbrden haben sie speziell diesenigen außerordentlichen Maaßregeln
anzuzeigen, zu welchen sie sich durch die Umstände gedrungen gefunden haben.
8. 7.
Die in den 95. 2—5. vorgeschriebenen Maaßregeln, wenn deren Boll-
ziehung von den Provinzialbehörden einmal angeordnet worden ist, dauern so
lange sort, bis deren Aufhebung auf dem nämlichen öffentlichen Wege, auf wel-
chem die Anordnung der Gollziehung zur Kenntniß des Publikums gebrache
worden, bekannt gemacht wird.
(No. 1710) . 8.