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8. 8.
Wer wider die im 6. 1. ertheilten Vorschriften Steppenvieh, oder nach
erlassenen Verboten der Behoͤrden andere verbotene Gegenstaͤnde heimlich oder
durch Anwendung von Gewalt oder Bestechung uͤber die Landesgraͤnze einbringt,
oder selbst wider die erlassenen Verbote uͤber die Landesgraͤnze heimlich, gewalt-
thaͤtig oder mittelst Anwendung von Bestechung eindringt, oder bei diesem Ein-
bringen oder Eintreten das Aufsichtspersonal durch falsche Vorspiegelungen taͤuscht,
den trifft, im Falle der Verbreitung der Seuche, wozu seine unerlaubten Hand-
lungen wahrscheinlich Anlaß gegeben haben, sechsmonatliche bis dreijaͤhrige Zucht-
haus- oder Gefaͤngnißstrafe, welche im Falle angewendeter Gewalt, je nach dem
Grade derselben, zu verschaͤrfen ist.
Geschieht auch kein Schaden, so hat der Schuldige doch eine willkuͤrliche,
von der Polizeibehoͤrde in den Graͤnzen des §. 35. Allgemeinen Landrechts,
Theil 2. Tit. 20. festzusetzende Geld- oder Gefaͤngnißstrafe und deren Verschaͤr-
fung im Falle angewendeter Gewalt verwirkt.
Beiderlei Strafen treffen nach Verschiedenheit der Fälle diejenigen, welche
wissentlich dergleichen unerlaubte Ueberschreitungen der Landesgränze oder uner-
laubte Importationen begünstigen, oder wissentlich die eingedrungenen Personen
oder eingeschwärzten Gegenstände weiter befördern.
Auch diejenigen, welche den ihnen von den Behörden ertheilten Anwei-
sungen, unter welchen ihnen der Eingang oder die Importation gestattet ist, nicht
Folge geleistet haben, werden polizeilich mit willkürlicher Geld= oder Gefängniß=
Strafe belegt.
Gegeben Berlin, den 27sten Maͤrz 1836.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz
Muͤhler. Ancillon. v. Witzleben. v. Rochow. v. Nagler.
Rother. Graf v. Alvensleben.
(No. 1711.)