Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

men, ist nach der Wichtigkeit des Geschasts, der Tüchtigkeit der Ar- 
beit und der Einwirkung des Feldmessers auf einfache Beilegung der 
Hauptsache zu ermessen. 
Perlangen es die Parteien, oder finden die General-Kommissionen be- 
senden Veranlassung, die Arbeiten der Feldmesser revidiren zu lassen, 
o muß dies besonders geschickten Vermessungs-Beamten aufgetragen 
werden. Wird dabei die Arbeit sehlerfrei gefunden, so werden die 
Kosten der Revision den Parteien in Rechnung gestellt. Die Ver- 
theilung der Kosten der Revisson auf die detzteren geschieht in der Re- 
gel nach eben den Grundsätzen, wonach die Vermessungskosten repar- 
tizt werden. Ist aber die von den Parteien verlangte Revisson nicht 
von der Mehrheit derselben, sondern von der Minderzahl in Antrag 
gebracht, so müssen die Letzteren, wenn die Arbeit sehlerfrei gesunden 
wird, die Kosten allein tragen. Fehlerhafte Arbeiten sind dagegen nach 
dem Ermessen des Revisors und dessen Verständigung mit dem zur 
Leitung der Sache berufenen Spezialkommissarius, von dem bis dabim 
beschäftigten, oder einem andern damit zu beauftragenden Feldmesser 
auf Kosten desjenigen, welchem diese Fehler zur Last fallen, zu verbes- 
sern, auch treffen den Letzteren in solchem Falle die Revisionskosten. 
3) Für die von den Revisoren an ihrem Wohnorte verrichteten Arbeiten 
werden den Interessenten Zwei Thaler Dicten, für die außer ihrem 
VWohnorte verrichteten Geschäfte aber Drei Thaler in Rechnung 
estellt. 
4) 3n Hurrsehen der Feldmesser werden den Parteien Zwanzig Silber= 
groschen für die Meile angesetzt. 
Wegen der Fuhrkosten der Revisoren kommt die Bestimmung 7. 1. Nr. 2. 
zur Anwendung. 
2 
6. 3. 
Emschädigung der Schiedsrichter, Kreisverordneten und anderer 
Sachverständigen. 
Ihnen gebühren Reise= und Zehrungskosten, die ersteren nach den Säten 
von Zehn Silbergroschen bis Einen Thaler für die Meile, die letzteren nach 
den Sätzen von Zwanzig Silbergroschen bis zu Zwei Thalern für den Tag. 
Welcher dieser Sätze oder welcher Mittelsatz anzuwenden ist, hat die festsetzende 
Behörde mit Rücksicht auf die Standesverhältnisse und die Erheblichkeit der 
Leistungen zu ermessen. 
Werden öffentliche Beamte, oder auf besondere Remuneration für ihre 
Dienstleistungen angewiesene Techniker zu Schiedsrichtern oder Stellvertretern 
der Kreisverordneten ernannt, oder als Sachverständige zugezogen, so müssen 
ihnen die nach ihren Dienst-Instruktionen, oder sonsi nach besonderen Festsetzun- 
gen zuständigen Vergütungen, in deren Ermangelung aber Diäten und Reise- 
Kosten nach den im Regulativ vom 28sten Juli 1825. bestimmten, auf ihr Dienst- 
Verhäliniß anwendbaren Stzen, gezahlt werden. 
". 4.
	        
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