men, ist nach der Wichtigkeit des Geschasts, der Tüchtigkeit der Ar-
beit und der Einwirkung des Feldmessers auf einfache Beilegung der
Hauptsache zu ermessen.
Perlangen es die Parteien, oder finden die General-Kommissionen be-
senden Veranlassung, die Arbeiten der Feldmesser revidiren zu lassen,
o muß dies besonders geschickten Vermessungs-Beamten aufgetragen
werden. Wird dabei die Arbeit sehlerfrei gefunden, so werden die
Kosten der Revision den Parteien in Rechnung gestellt. Die Ver-
theilung der Kosten der Revisson auf die detzteren geschieht in der Re-
gel nach eben den Grundsätzen, wonach die Vermessungskosten repar-
tizt werden. Ist aber die von den Parteien verlangte Revisson nicht
von der Mehrheit derselben, sondern von der Minderzahl in Antrag
gebracht, so müssen die Letzteren, wenn die Arbeit sehlerfrei gesunden
wird, die Kosten allein tragen. Fehlerhafte Arbeiten sind dagegen nach
dem Ermessen des Revisors und dessen Verständigung mit dem zur
Leitung der Sache berufenen Spezialkommissarius, von dem bis dabim
beschäftigten, oder einem andern damit zu beauftragenden Feldmesser
auf Kosten desjenigen, welchem diese Fehler zur Last fallen, zu verbes-
sern, auch treffen den Letzteren in solchem Falle die Revisionskosten.
3) Für die von den Revisoren an ihrem Wohnorte verrichteten Arbeiten
werden den Interessenten Zwei Thaler Dicten, für die außer ihrem
VWohnorte verrichteten Geschäfte aber Drei Thaler in Rechnung
estellt.
4) 3n Hurrsehen der Feldmesser werden den Parteien Zwanzig Silber=
groschen für die Meile angesetzt.
Wegen der Fuhrkosten der Revisoren kommt die Bestimmung 7. 1. Nr. 2.
zur Anwendung.
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6. 3.
Emschädigung der Schiedsrichter, Kreisverordneten und anderer
Sachverständigen.
Ihnen gebühren Reise= und Zehrungskosten, die ersteren nach den Säten
von Zehn Silbergroschen bis Einen Thaler für die Meile, die letzteren nach
den Sätzen von Zwanzig Silbergroschen bis zu Zwei Thalern für den Tag.
Welcher dieser Sätze oder welcher Mittelsatz anzuwenden ist, hat die festsetzende
Behörde mit Rücksicht auf die Standesverhältnisse und die Erheblichkeit der
Leistungen zu ermessen.
Werden öffentliche Beamte, oder auf besondere Remuneration für ihre
Dienstleistungen angewiesene Techniker zu Schiedsrichtern oder Stellvertretern
der Kreisverordneten ernannt, oder als Sachverständige zugezogen, so müssen
ihnen die nach ihren Dienst-Instruktionen, oder sonsi nach besonderen Festsetzun-
gen zuständigen Vergütungen, in deren Ermangelung aber Diäten und Reise-
Kosten nach den im Regulativ vom 28sten Juli 1825. bestimmten, auf ihr Dienst-
Verhäliniß anwendbaren Stzen, gezahlt werden.
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