Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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8. 4. 
Urtels= und Exekutionsgebuͤhren, Kassenquote und Kopialien. 
Außer den im Vorstehenden bestimmten Diaͤten, Gebuͤhren und Entschaͤ- 
digungen haben die Parteien folgende Kosten zu entrichten, als: 
1) Urtelsgebühren für die Entscheidungen der Revissonskollegien und des 
Geheimen Ober-Tribunals, resp. nach der Gebührentaxe für die Lan- 
des-Justizkollegien vom 23sten August 1815. und den für das Geheime 
Ober-Tribunal bestimmten Sützen; 
2) einen Zuschlag von zwei Prozent zu den liquidirten Kosten, Behufs 
der Kassenverwaltung 
3) die Kopialien, sowohl diesenigen, welche bei den Auseinandersetungs- 
Behörden, als bei den Spezialkommissionen auflaufen; 
4) die Exekutionsgebühren, und zwar wegen der von den General-Kom- 
missionen selbst, oder deren Spezialkommissarien verfügten Exekutionen 
nach der Sporteltaxe für die Oberlandesgerichte, und überhaupt 
5) alle Kosten, welche die Natur der baaren Auslagen haben. 
G. 5. 
Vorschriften, das Geschäftslokal und die Verpflegung betreffend. 
Den Kommissarien, Schiedsrichtern, Kreisvermickelungs-Behörden, Feld- 
messern und anderen zu den Auseinandersetzungsgeschadften abgeordneten Beam- 
ten und Sachverständigen, soll das Lokal zu den abzuhaltenden Terminen, je 
nach der dargebotenen Gelegenheit, an ordentlicher Gerichtsstatte oder in dem 
Geschäftslokal der Kommunalbehörde angewiesen werden. 
Wo die Oertlichkeit dies nicht gestattet, muß ein geelgnetes Lokal zu Ab- 
haltung der Termine für Rechnung der Interessenten beschafft, auch den ge- 
nannten Personen und den von den Kommissarien zugezogenen Protokollführern, 
sowohl in den Städten als auf dem Lande, von den There enten freie Voß 
nung nebst Heizung und Erleuchtung gewaͤhrt werden. Beloͤstigung haben sie 
nicht zu fordern. Wird sie ihnen aber gewaͤhrt, so koͤnnen sie dieselbe, auch ohne 
Uebereinkunft wegen der Verguͤtung, annehmen. In solchem Falle koͤnnen ih- 
nen jedoch fuͤr die Verpflegung nicht mehr, als (E#iih acht bis funfzehn Sil- 
bergroschen abgefordert werden. Rücksichtlich der Kommissarien und Kreisver- 
mittelungsbehörden müssen die Liquidationen dieser Vergütungssätze längstens in- 
nerhalb Jahresfrist nach beendigtem Austrage bei der Generalkommissson, rück- 
sichrlich der übrigen zur Sache gezogenen Personen aber sogleich nach beendig- 
tem Geschäfte, bei dem leitenden Kommissarius, bei Verlust des Ansoruchs ein- 
gereicht werden. 
. C. 
Reise= und andere Kosten der Parteien und ihrer Bevollmächtigten. 
Für persönlich abgewartete Termine können die Parteien in den von den 
Generalkommissionen geleiteten Angelegenheiten keine Reise-, Zehrungs= und 
(No. 1713.) Dd 2 Ver-
	        
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