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entbehrlich ist, sollen diejenigen, welche solche dennoch begehren (efr. g. 112.
u. f. der Verordnung vom 20sten Juni 1817.), die dazu erforderlichen
Kosten vorschießen. ç ç "
3) Eben so können verhältnißmäßige Kostenvorschüsse bel emsstehenden
Streitigkeiten von demjenigen eingezogen werden, welcher ein streitiges
Theilnehmungerecht behauptet, oder sonst nach allgemeinen Grundsätzen
Klädgers Stelle zu übernehmen haben würde, serner von den Parteien,
welche dem von dem Kommissarius vorgelegten Auseinandersetzungs-
Plan oder Auseinandersetzungs-Rezesse widersprechen, endlich nach erfolg-
ter Entscheidung von denen, welche die dagegen zugelassenen Rechts-
mittel einlegen. *5
4) Die Einforderung des Kostenvorschusses ist jedoch niemals weiter aus-
zudehnen, als auf denjenigen Betrag der Kosten, welcher der betresffen-
den Partei nach Verhälmiß ihres Theilnehmungsrechts, oder je nach-
dem sie sachfällig werden sollte, zur Last fallen kann. Auch sind der-
gleichen MBorschüsse der Regel nach in keinem größeren Betrage zu er-
heben, als zu den auf Jahresfrist erforderlichen Ausgaben nothwendig
ist; wohl aber sind dieselben, je nachdem sie durch die wirklichen Aus-
gaben aufgerdumt worden, zu erneuern.
S. 2.
Erleichterungen im Betreff der Auseinandersetzungskosten.
Im Uebrigen werden die den Parkeien wegen der Auseinandersetzungs-
Kosten zugestandenen Erleichterungen, wie folgt, bestätigt und erweitert:
1) soll denselben die Stempelfreiheit wegen aller von der Auseinander=
etzungsbehörde, oder deren Abgeordneten, oder sonst im Auftrage und
auf Requisition derselben, nicht minder wegen der in den vorgesetzten
Instanzen gepflogenen Verhandlungen zu Statten kommen;
2) sollen denselben wegen aller dieser Verhandlungen, einschließlich der aus
den Hypothekenbüchern und den Akten der Gerichte, oder andern Be-
hörden zu ertheilenden Auskunft, außer den in 69. 1. ff bestimmten
und sonst zur Kategorie der baaren Auslagen gehörigen Kosten, kei-
nerlei Sporteln und Gebühren, weder von den Generalkommissionen
und den vorgesetzten Instanzen, noch von den durch dieselben beauf-
tragten und requirirten Gerichten oder sonstigen Behörden zur Last ge-
setzt werden;
3) eben diese Begünfligungen (1. und 2.) finden statt bei allen auf Grund
der Auseinandersetzungen in den Hypothekenbüchern vorzunehmenden
Eintragungen und Löschungen;
4) bei den Portokosten sollen die Parteien in dem Maaße erleichtert wer-
den, daß bei Aktenversendungen statt der Porkotare für Schriften (F. 11.
des Posttar-Regulativs) nur das Porto für Waaren (Packetporto,
23. ff. a. a. O.) zu erheben ist;
5) die vorstehenden Bestimmungen finden ihre Anwendung nicht bloß auf
die Hauptgegenstände der Auseinandersetzungen, deren Einleitung und
(No. 1712. Aus-