Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

4. 2. 
Remunera- Den oͤlonomischen Huͤlfsarbeitern (esr. . 68. 69. der Verordnung vom 
zupsder Re, 20sten Juni 1817.) werden fuͤr die Tage ihrer Beschaͤftigung temporaire Diaͤten 
Arbeier. von Einem und einem Dritkheil bis zwei Thalern zugestanden. 
. 3. 
Reuninera- Den Kreis-Justiz-Kommissarien und andern Spezial-Kommissarien aus 
geen, der Sat, der Klosse der Justiz= Beamten (efr. . 61 —öl. der Verordnung vom 20ten Juni 
sanen aus dcr 1817.) gebühren für die Tage ihrer Beschdstigung nur temporaire Dicten nach 
Kesedern Zu dem Satze von Zwei und einem halben Thaler. 
Ausnahmsweise können denjenigen, welche sich den Geschäften der Aus- 
ainandercungs,= Behren qusschließlich widmen, auch firirte Dichten bewilligt 
werden. 
8. 4. 
Bewilligun - Zur Bewilligung der fixirten Diaͤten, Feststeluung des Satzes temporairer 
Fazuhue Dichten für die frirten Kommissarien und des höhern Satzes der temporairen 
des Ministe, Diäten für die unftrirten Kommissarien und äkonomischen Gehülsen muß die 
largerforder= Genehmigung des Ministerii des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten einge- 
holt werden. 
5 
8. 6. 
Lesondere 1) Die Beschaftigung auf sieben Stunden wird fuͤr einen Arbeitstag ge- 
ehittn technet. 
soer rer2) Arbeiten, die einen größeren Zeitaufsvand erfordern, oder sich in einer 
— geringeren Zeit bestreiten lassen, werden nach Verhältniß des Zeitbedarfs 
in Dreißigtheilen eines Arbeitstages berechnet. 
3) Für Termine außer dem Wohnorte des Kommissarü#l wird immer ein 
ganzer Arbeicstag angesetzt, wenn dazu auch weniger Zeit als sieben 
Stunden verwandt sind. 
4) In keinem Falle können für den an einem Kalenderkage abgehaltenen 
Termin mehr als eintägige Diten liquidirt werden, wenn derselbe auch 
länger als sieben Stunden gedauert hätte. 
5) Fäür die Kalendertage, wofür volle Termins-Gebühren in Ansatz kommen, 
können den nämlichen Parteien nicht noch andere Arbeiten in Rechnung 
gestellt werden. 
6) Für die auf Reisen verwendete Zeit passtren immer besondere Diaͤten, 
wenn dieselbe auch mit andern zur Liquidation gestellten Geschäften in 
Einen Kalendertag fallen. 
7) Fallen in dem Zeitraum, während dessen der Kommissarius außer scinem 
Wohnorte beschäftigt ist, Sonn= und Festtage, oder andere von seiner 
Willkühr unabhängige, und nicht etwa durch seine eigene Behinderung 
veranlaßte Unterbrechungen der Geschäfte vor; so werden auch diese Tage 
zur Liquidation verstattet. 
8) Doch gilt guch von diesen Tagen die unter Nr. 5. getrossene Be- 
stimmung. 
9) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.