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rirten Assessoren temporaire Diaͤten fuͤr die an ihrem Wohnorte verrichteten
Geschaͤfte zu bewilligen.
. 8.
Beslimmun- 1) Der Regel nach behalten die schon mit fixirten Diaͤten angestellten Kom-
Ker "44% missarien die ihnen bereits bewilligten Sätze, sowohl an frirten, als tem-
berigen Dis- porairen Dickten.
teusäte. 2) Es bleibe jedoch dem Ministerio des Innern vorbehalten, die fixirten
Dickten derselben unter besondern Umständen zu ermäßtzigen und dagegen
die ihnen zukommenden temporairen Diäten verhältnihmaßig zu erhöhen.
3) Da auch die Stellung der bisher schon mit frrirten Dickten angestellten
Kommissarien durch die Bestimmungen im #. 5. erheblich verbessert ist;
so bleibt ebenfalls vorbehalten, bei dem ihnen bisher zugestandenen Satze
der temporairen Dicten für häusliche Arbeiten eine billige Ermaßigung
eintreten zu lassen.
4) Die Pauschsumme, welche hin und wieder den Kreis-Justiz-Kommissarien
statt der Liquidationen für häusliche Arbeiken bewilligt sind, fallen sogleich
sort und sollen auch für die Zukunft nicht mehr bewilligt werden.
Dagegen sind dieselben für ihre häuslichen Arbeiten gleich andern
Kommissarien zu liquidiren befugt.
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Erbebung ms- Finden die vorgesetzten Behörden Veranlassung, von den Parteien, bei
is Objekten von 500 Ds und darunter statt der Kosten-Erhebung nach speziel-
her Kesten. len Berechnungen mäßige Pauschsummen zu erheben (cir. 9. 16) so müssen sich
auch die Kommissarien mie diesen Pauschsummen wegen aller ihnen und den
Protokollführern zuständigen Dicten und baaren Auslagen begnügen. Verms-
gen sse jedoch darzuthun, daß ihre baaren Auslagen mehr betragen, so soll ihnen
der zweckmäßig verwendete Betrag aus der Kasse vergütet, den Parteien aber
nicht angesetzt werden.
K. 10.
Disten der Für die von den Kommissarien zugezogenen Protokollführer passiren nach
Herfeh= wie vor Zwanzig Silbergroschen Diren, sowohl für Kommissions= und Reise-
· tage, als fuͤr deren besonders nachzuweisende Beschaͤftigung bei den Arbeiten im
Wohnorte des Kommissarius.
Fuͤr die zu des Aufenthalts an besonders theuren Orten, kann densel-
ben jedoch eine Zulage von taͤglich Zehn Silbergroschen bewilligt werden.
. 11.
Twiei Außer demjenigen, was den Kommissarien und Protokollführern in dem
rMrtt Regulativ wegen des von den Parteien gewährenden Unterkommens und
blör Umerkem. Beköstigung nachgelassen ist, bleibt die Beschaffung derselben lediglich ihre
mssind hr Sache. Auch liegt ihnen die Erstattung der für ihre Beköstigung, nach §. 5.
lorgen. des Regulativs von den Parteien liquidirten Vergütung ob. -rn