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geltend machen will, oder in der Bestimmung seines Antheils, über
die Gebühr belastet zu seyn, behauptet.
4) In Betreff der, aus besondern Kontrakten oder testamentartschen Dis-
positionen auf Grundstücken haftenden jährlichen Abgaben an Kirchen
und Schulen (5. 430. Tit. 50. der Froteßordnung findet die Ereku-
tion nicht sofort statt, es muß vielmehr, wenn sie eingetragen sind, der
Mandatsprozeß, und wenn sie nicht eingetragen sind der Bagatell= oder
summarische Prozeß, nach näherer Anleitung der desfallsigen gesetzlichen
Bestimmungen, vorausgehen.
5) Wegen aller andern Forderungen der Kirchen= und Schulbedienten
findet, wenn sse mit einem Festsetzungsdekrete versehen sind, der Man-
datsprozeß, sonst der Bagatell= oder summarische Prozeß, nach Vor-
schrist der Verordnung vom I1sten Juni 1833., statt.
6) Die Forderungen ordnungsmaͤßig onzessionirter Privat-Schul- und
Erziehungs-Anstalten an ruͤckstaͤndigem durch ihren Einrichtungs-Plan
festgesetzten „Schul= oder Pensionsgelde aus dem Zeitraume eines Jah-
res von Einreichung der Klage zuruͤckgerechnet, duͤrfen im Wege des
Mandatsprozesses eingeklagt werden.
7) Mit gleicher Zeitbeschraͤnkung soll dieses Vorrecht auch den Forderun-
gen der Medizinalpersonen und Apotheker fuͤr ihre Besuche, Operatio-
nen und Arzneimittel zustehen. Die Liquidationen muͤssen jedoch von
den aͤrztlichen Personen aller Klassen mit spezieller Angabe der Dienst-
leistungen und mit Berechnung einer jeden Dienstleistung nach den
Bestimmungen der Medizinaltaxe aufgestellt, so wie die Rechnungen
der Apotheker mit den aͤrztlichen Rezepten und einem Festsetzungsdekrete
belegt seyn. Diese Bestimmungen sind zur Nachachtung durch die
Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19ten Juni 1836.
Friedrich Wilhelm.
An die Staateminister Frh. v. Altenstein und Mühler.
(No. 1719— 1721.) (No. 1720.)