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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13. —
(No. 1722.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 28sten Mai 1836., das kuͤnftige Rang- und
bedingte Ascensions-Verhaͤltniß der wirklichen Domkapitularen betreffend.
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Ich will aus den in Ihrem Berichte vom 25sten v. M. angefuͤhrten Gruͤnden
genehmigen, daß in Zukunft jeder in ein katholisches Domstift neu eintretende
Kapitular das Einkommen erhalte, worauf die Nummer des erledigten, ihm
konferirten Kanonikats lautet, und dem Range nach unter den Mitgliedern glei-
cher Dotation der juͤngste werde. Dies schließt indessen nicht aus, daß einem
Domherrn, der eine geringer dotirte Stelle inne hat, im Erledigungsfall eine
besser dotirte Stelle verliehen werden kann, wenn es angemessen gefunden wird.
Berlin, den 28sten Mai 1836. #„ · .
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Frh. v. Altenstein.
(No. 1723.) Allerhöchste Kabineksorder vom I9ten Juni 1836., eine Deklaration der Be-
stimmung zu 7. der Befreiungen des Chausseegelb-Tarifs vom 28sten April
1828. enthaltend.
Zu Erledigung der Zweifel, welche nach Ihrer Anzeige vom éten v. M. uͤber
die Auslegung der Bestimmung zu 7. der Befreiungen vom Chausseegelde in
dem Tarif vom 28sten April 1826. erhoben worden sind, verordne Ich, unter
Aufhebung dieser Bestimmung in ihrer gegenwaͤrtigen Fassung, auf Ihren An-
trag an deren Stelle Folgendes:
Chausseegeld wird nicht erhoben:
7. a) bei allen Hebestellen von Fuhren mit thierischem Dünger; ·
b) bei den Hebestellen in der Gemeine= oder Guts-Feldmark und bei den
Hebestellen in der Geldmark, wo die bewirkhschafteten Grundstücke oder
Weiden liegen, von Wirthschaftsvieh und von Bestellungs= und Ernte-
Kchren, einschließlich der Fuhren mit Asche, Gyps, Kalk u. s. w. zur
ngung;
Obei den Hebestellen in der Gemeine= oder Guts-Feldmark von Fuhren
mit Baumaterialien zum eigenen Bedarf und mit Brennmaterialien
zum eigenen Heizungs= und gewöhnlichen landwirthschaftlichen Bedarf,
Japrgang 1810. (No. 12—I7#) Gg ein-
(Ausgegeben zu Berlin den geen August 1836.)