Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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einschließlich desjenigen fuͤr die mit der Landwirthschaft verbundenen 
Brau- und Brennereien, insofern diese Bau- und Brennmaterialien- 
Fuhren mit eigenem Gespanne oder durch Frohndienste verrichtet werden. 
Ich trage Ihnen, dem Chef des Finanzministeriums, auf, hiernach das 
Erforderliche zu verfuͤgen und diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung be- 
kannt zu machen. 
Berlin, den 19ten Juni 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Wirklichen Gehelimen Räche Rother und Grafen v. Alvensleben. 
(No. 1724.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 21sten Juni 1836.), die Mobifikation der Aller- 
höchsten Orber vom 40en Junl 1828., wegen der Empfangsbescheinigung 
bei Insinuationen diesseitiger gerichtlicher Verfügungen im Auslande 
betreffend. 
A- Ihre Anträge vom 26sten v. M. genehmige Ich, daß bei den Insinua- 
tionen diesseitiger gerichtlicher Berfügungen im Auslande überall, wo die Landes- 
Behörden die Annahme und Beförderung solcher Verfügungen an die Interes- 
senten ablehnen, nach der Bestimmung Meines gesetzlichen Erlasses vom 4ten 
Juni 1828. unter II. verfahren, und Falls Jemand die Annahme der an ihn 
gerichteten Verfügung oder die Ausstellung des Empfangscheins verweigert, die 
Bescheinigung der diesseitigen Mission oder des diesseitigen Konsulars über die 
Insinuation oder über die Absendung der Verfügung durch die Post als gülrig 
und genügend angesehen werde. In Beziehung auf die Deutschen Bundesstaa- 
ten hat es bei der Bestimmung Meines Erlasses vom 4ten Juni 1828. unter 
Ul. sein Verbleiben; in Ansehung des gesammten übrigen Auslandes, insofern 
daselbst die nmlichen Schwierigkeiten bei den Instnuationen eintreten, ist die 
Bestimmung unter III. durch Meine gegenwärtige Order, deren Aufnahme in 
die Gesetzsammlung Sie zu verfügen haben, hierdurch modifziirk. 
Berlin, den 21sten Juni 1836. · Z„ Z 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Minister der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
  
(No. 1725.)
	        
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