Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1725.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2sten Junl 1836., betreffend die Anwenbung 
ber Allerhöchsten Kabsneksorber vom gten August 1835.) wegen Berich- 
tigung des Schulbenverhältnisses mehrerer mit Korrealverpflichtungen be- 
bafteter Schlesischer Landgemeinden, auf dle Gemeinbe Klebsch im Kreise 
Ratibor. 
Ar# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13ten d. M. genehmige Ich, nach 
Ihrem Antrage, daß Meine zur definitiven Berichtigung des Schuldenverhält- 
nisses mehrerer, mit Korrealverpflichtungen behafteter, Schlesischer Landgemeinden 
unterm 19ten August v. J. erlassene Order auch auf die Gemeinde Klebsch im 
Kreise Ratibor, welche sich in gleichen Schuldenverhälenissen befindet, erstreckt 
und in allen Punkten angewendet werden soll. Um jedoch den betheiligten Mit- 
gliedern der Gemeinde Klebsch zur Erfüllung der Bedingungen, unter welchen 
ihnen bis zum Isten Januar 1848. ein Spezial-Moratorium verwilligt worden, 
eine verhädltnißmäßig gleiche Frist einzurdumen, wird für selbige der Termin zur 
Einzahlung aller rückständigen und laufenden Zinsen bis zum Asten Juli 1837., 
und der zur Regulirung der Schuldenverhältnisse bestimmte Normal-Tag auf 
den Isten Januar 1837. hinausgerückt. Sie haben diese Order ebenfalls durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 23sten Juni 1836. 
2 Friedrich Wilhelm. 
n 
die Staatsminister Frh. v. Brenn und Muͤhler. 
  
Mo. 1726.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 29sten Juni 1836., die Immeblatgesuche ber be- 
urlaubten Landwehrmänner in militairischen Dienstangelegenheiten betreffenb. 
(#9 
% bin auf den Bericht des Militair-Justizdepartements vom 10ten d. M. 
damit einverstanden, daß die Kabinetsorder vom 7ten Juni 1815., wonach jede, 
mit Uebergehung der Vorgesetzten von Militairpersonen an Mich eingehende 
Vorstellung unbeantwortet an den kommandirenden General oder die betreffende 
Behäörde zurückgeschickt, und der Bittsteller für seinen Ungehorsam gegen Meine 
Befehle sofort mit Arrest bestraft werden soll, auch auf beurlaubte Landwehr- 
männer zu beziehen ist, welche sich in militairischen Dienstangelegenheiten an Mich 
wenden. Das Militair-Justizdepartement hat für die Publikation dieser Bestim- 
mung Sorge zu tragen. 
Berlin, den 29sten Juni 1836. 
an Friedrich Wilhelm. 
das Militair-Justizdepartement. 
  
¶No. 1725 - 1727.) Gg2 Mo. 1727.)
	        
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