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(. 3.
Von der Regulirung werden alle Stellen ausgeschlossen, welche, zu den gu e. ö.
schon in den Jahren 1773. von der Krone Preußen in Besttz 33 e wel-
bandestheilen gehörig, erst nach Aufnahme der während dieses Besttzes angeleg= ken der
ten Steueranschläge und Sceuerrollen auf Vorwerksland errichtet sind. gusgelchlessen
Auch haben die Beslkter dersenigen Stellen, die schon bei der Aufnahme bleiber.
der erwähnten Steueranschläge und Steuerrollen bestanden, keinen Anspruch auf
die Eigenthumsverleihung solcher Ländereien, welche ihnen nach sener Zeit vom
Vorwerkslande zugelegt sind, und wird rücksichtlich dieser zugelegten Theile
die in dem 6. 20. des Gesetzes vom Seen April 1823. getroffene Bestimmung
gierdurd sedoch mie der Beschränkung aufgehoben, daß auch solche Theile der
egulirung unterliegen, wenn für sie Ländereien der bäuerlichen Stelle durch
Tausch zu den gutsherrlichen Grundstücken übergegangen sind.
8. 4.
Haus= und Wirthschaftsbeamte und Dienstboten des Gutsherrn, welche Jas
bduerliche Ackernahrungen als Besoldungen, Dienstemolumente oder ece Snseelee "
zur Benutzung besitzen, können auf deren Verleihung zu Eigenthumêrechten kei-
nen Anspruch machen. "
Ihre Rechte und Pflichten bleiben aber für die Dauer der Besitzzeie
unverändert.
∆. 5.
Dasselbe gilt in den Füällen: Micht auf d
1) wenn baͤuerliche Ackernahrungen einem Muͤller, Schmidt, Kruͤger oder Kickaufer
einem andern Gewerbetreibenden zur Vergütung für gewerbliche er-kohendeu-
richtungen verliehen worden. 6
2) wenn eine bäuerliche Ackernahrung mit einer gewerblichen Anlage in
Verbindung bleiben muß, um in der bisher üblichen Betriebsart der
letzteren keine Störung herbeizuführen.
8. 6.
Haben aber die im . 5. bezeichneten Besiter gewerblicher Anlagen aus= giegultrungs=
serdem noch von der Gutsherrschaft Ländereien zugewiesen erhalten, so können fibitkeit aus-
sie, insoweit letztere nach H. 1. eine bauerliche Ackernahrung für sich ausmachen, 8 A#e
zwar davon das Eigenthum erwerben, jedoch nur alsdann, wenn relen.
ihnen dieselben unabhängig von den gewerblichen Anlagen mittelst be-
sonderer Kontrakte verliehen, "
oder wenn in den abgeschlossenen Kontrakeen beiderlei Nahrungen als be-
landere, von einander unabhängige, Nahrungen bestimmt unterschie-
den sind,
oder wenn die Besitzer Feller Anlagen, außer den für deren Werleihung
der Gutsherrschaft schuldigen gewerblichen Arbeiten und sonstigen des-
fallsigen Enerichtungen, derselben auch zu Abgaben und Diensten ver-
pflichtet sind, wie diese von einer oder anderen Klasse der bäuerlichen
irthe des nämlichen Ores an die Gurtsherrschaft emtrichtet und ge-
leistet werden müssen.
(No. 172#.) r. 7.