Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1728.) Allerhöchste Kabineksorber vom 13ken Juli 1836.) die Verleihung der revibir- 
ten Stäbteordnung vom 176en März 1831. an die Seakt Guesen im Grof 
berzogthume Posen betreffend. 
Ar# Ihren Bericht vom 22sten v. M. will Ich der Stadt Gnesen, dem 
Wursche derselben gemaäß, die revidirte Städteordnung vom 176en März 1831. 
verleihen, und ermächtige Sie, mit deren Einführung den Ober-Prasidenten der 
Provinz Posen zu beauftragen. 
Berlin, den 13ten Juli 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Rochow. 
  
(No. 1729.) Deklaration wegen Nichtverpflichtung der Gutsherren, von den bäuerlichen Ene- 
schädigungsländereien zu den Bau= und Unterhaltungskosten der kirchlichen 
und Schulgebäube beizutragen. Vom 14ten Juli 1836. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
erklären, zur Erledigung erhobener Bedenken, auf den Antrag Unsers Staats= 
Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unsers Scaatsraths, für sämme- 
liche Landestheile der Monarchie, in welchen das Edikt vom 1#4ten September 
1#1 üher die Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse Ge- 
etkrast hat: 
daß, sofern nicht durch ertrag oder rechtskräftige Entscheidung ein 
anderes ausdrücklich festgesetzt worden ist, nach richtiger Auslegung 
des vorangeführten Edikts, die Gutsherren nicht verpflichtet sind, 
von den ihnen bei der Negulirung zu ihrer Entschädigung abgetre- 
tenen bauerlichen Grundstücken zu den Bau= und Unterhaltungskosten 
der Kirchen-, Pfarr= und Küstergebdude, so wie der Schulhäuser 
und Schulmeistergebdude, Beiträge zu leisten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14ten Juli 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
Frh. v. Altenstein. v. Kampsz. Mühler. 
Beglaublige: 
Friese. 
 
	        
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