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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staater.
No. 14. .—
(No. 1730.) Gesetz über die bäuerliche Erbfolge in ber Provinz Westphalen. Vom 13ten
Juli 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben in wohlgefälliger Anerkennung des Ansuchens der Stände Unserer Pro-
vinz Westphalen und aus landesvaterlicher Fürsorge für die Erhaltung und Bil-
dung eines selbstständigen Bauernstandes, Uns bewogen gefunden, Anordnungen
zu tressen, welche dem Sinne und den Gewohnheiten der Landbewohner jener
Provinz mehr als die bisherigen Gesetze entsprechen und in Erbfällen dem Ueber-
nehmer eines Bauergutes die Mittel gewähren, sich in dem Besitze desselben
zu erhalten und in der Lage zu bleiben, das Erbe der Vater auch wiederum un-
verkürzt den Nachkommen zu hinterlassen. Aus diesen Gründen verordnen Wir
für die Provinz Westphalen auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
K. 1.
Das gegenwärtige Gesetz soll in Unserer Provinz Westphalen auf alle
Bauergüter (Höfe, Kolonate, Kotten und andere für sich bestehende Ackernah-
rungen) Anwendung finden, deren Sol-Stätten im Jahre 1806. zu solchen
bduerlichen Besitzungen gehörten, welche damals auf den Grund besonderer Pro-
vinzialgesetze, Statuten oder Gewohnheiten nach einer vom gemeinen Erbrechte
abweichenden Successionsordnung vererbt wurden.
Von diesen Bauergütern soll nach einer von Unserm Justiz-Minister zu
erlassenden Instruktion ein Perzeichniß (Matrikel) angefertigt werden, jedoch
von dessen Aufnahme die Anwendung des jetzigen Gesetzes nicht abhängen.
6 2.
Außerdem kann seder Eigenthümer einer unter &. 1. niche begriffenen
bauerlichen Besitzung dieselbe dem gegenwärtigen Gesetze unterwersen und zu dem
Ende in die Matrikel (F. 1.) eintragen lassen.
Gehört die Besitzung zu einer unter Eheleucen bestehenden Gütergemein-
let, soo kann ein solcher Antrag nur von beiden Ebelemen gemeinschastlich
olgen.
—— 1838. (No. 1720.) Hh 8. 3.
(Ausgegeben zu Berlin ben 2ten September 1836.)