Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Gebaͤude mit eingeschlossen, welche bei Aufnahme des Katasters nu 
nach der Grundflaͤche, auf der sie stehen, abgeschaͤtzt sind; 
die zum Gute und dessen Gebaͤuden nach d. 48. u. ff. und §&. 75. u. ff. 
Tit. 2. Th. L des A. L. R. gerechneten beweglichen Pertinenzstücke, 
mit Ausnahme des Feld-Inventariums an Duͤngung, Pflugarten und 
Aussaat, so wie des Vorraths an natuͤrlichem und kuͤnstlichem Duͤnger 
(K. 50. 51. a. a. O.), welche nicht in Anrechnung kommen, werden 
nach ihrem Werthe besonders abgeschätzt, und dem unter a ausgemit- 
telten Werthe zugesetzt; 
von dem nach a und b herauskommenden Betrage werden die auf dem 
Gute haftenden Lasten, nach dem, durch die Ablösungs-Ordnung vom 
13ten Juli 1829. für den Fall einer Ablösung bestimmten Kapital= 
werthe, abgerechnet; 
serner werden davon abgerechnet sämmtliche Nachlaßschulden, sie ms- 
en auf dem Gute haften oder nicht, in so weit sie den Werth des 
übrigen zum Gute nicht gehörigen Vermögens des Erblassers übersteigen. 
Dasfenige, was von dem unter a und b bestimmten Werthe nach den 
*7 ID4 und d vorgeschriebenen Abzügen übrig bleibt, bildet den reinen Werth 
des Guts. 
8. 8. 
Erschoͤpfen die Schulden nicht nur das freie Vermoͤgen, sondern auch 
den nach dð. 7. a und b. berechneten Werth des Gutes, nach Abzug der darauf 
haftenden Lasten, so kann derjenige, der sonst ein vorzuͤgliches Recht auf das 
Gut zum ermaͤßigten Preise haben wuͤrde, dasselbe mit den Schulden gegen die 
bloße Verpflichtung uͤbernehmen, seinen Eltern und Miterben, so weit sie dessen 
bedürsen, freie Wohnung und nothduͤrftige Verpflegung zu gewähren, wogegen 
die Miterben gehalten sind, den Uebernehmer nach Kräften durch Arbeitshuͤlfe 
zu unterstützen. 
66 9. 
Hat der Erblasser es unterlassen, unker seinen Kindern den Annehmer 
des Guts zu bestimmen, und findet eine freie Vereinigung unter den Erben nicht 
statt, so kommen folgende Regeln zur Anwendung: 
a) vor allem stehen diesenigen, welche an einem andern Bauergute (§. 1.) 
schon Eigenthumsrechte, oder ein erbliches Besttz= oder ein lebensläng- 
liches Nießbrauchsrecht erworben haben, oder an eine Person verheira- 
thet sind, welcher solche Rechte an einem andern Bauergute zustehen, 
den Uebrigen in der Succession des Guts nach. 
b) Demnüächst haben die Söhne den Vorzug vor den Töchtern. 
c) Uncer den Söhnen gehen die, welche sich der Landwirthschaft gewidmet 
haben, allen übrigen vor, namentlich denen, welche die Eltern haben 
studiren, oder zu solchen Gewerben haben vorbereiten lassen, die nicht 
mit der Landwirthschaft verbunden sind und auf dem platten Lande 
nicht betrieben zu werden pflegen. 
0 Unter gleichen Verhältnissen erhalten diejenigen den Vorzug, welche 
militairdienstfähig befunden worden und unter diesen wieder solche, 
welche ihren Militairpflichten wirklich genügt haben. 
(G. o) Hh 2 e) In 
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