Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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er nicht mehr als jährlich ein Zehntheil der Gesammt-Abfindung aller Miterben 
zu zahlen, wobei in Kollisionsfaͤllen diejenigen vorgehen, welche zuerst ein Recht 
auf Auszahlung ihrer Erbtheile erlangt haben Der Anerbe oder Nießbraucher 
ist jedoch verpslichtet, den Miterben, welche sich verheirathen, oder zu deren 
besserm Fortkommen eine größere Summe erforderlich ist, einen höheren Betrag, 
selbst bis zur Hälste des Erbtheils, auf einmal auszuzahlen. 
Der Anerbe oder Nießbraucher ist schuldig: 
a) seinen Eltern, und zwar in der nach dem Herkommen bestandenen Art, 
b) einen Miterben, welche ihre Abfindung noch nicht ausgezahlt erhalten 
aben, 
D) denjenigen, welchen aus einer srühern, nach den Bestimmungen dieses 
Gesetzes erfolgten Erbtheilung, ein solches Recht noch zusteht, 
soweit sie dessen bedürfen, freie Wohnung, Beköstigung und Kleidung auf dem 
Gute zu gewähren, dieselben auch unentgeldlich zu erziehen. Dagegen sind die 
Miterben auch verpflichtet, die ihren Kräsften angemessene Arbeitshülfe unent- 
geldlich zu leisten. 
. 22. « 
Die Miterben erhalten 4 Prozent Zinsen von ihren Abfindungen bis 
zum Zahlungstage, insofern sie nicht von dem Anerben verpflegt werden. 
Der abgetheilte Miterbe ist nicht berechtigt, ehe er ein Recht zur Aus- 
zahlung seines Erbtheils erhalten hatc, über dasselbe unter Lebenden, oder von 
Todes wegen zu verfügen. Stirbt derselbe in dieser Lage ohne Hinterlassung 
ehelicher Kinder, so fällt seine Abfindung in das Gut zuruͤck. 
Die Erbschaftsglaͤubiger koͤnnen nach erfolgter Erbtheilung, ohne daß es 
einer besonderen Bekanntmachung an sie bedarf, sich nur an den Anerben und 
nicht an die Erbtheile der abgefundenen Miterben halten. 
Auch sind diese berechtigt, ihre Erbtheile ohne besondere Einwilligung des 
Anerben auf das Gut eintragen zu lassen. Jedoch muß, sofern diese Ein- 
tragung erfolgt, von Amts wegen eine Protestation auf zwei Jahre vom Ab- 
sterben des Erblassers an, mit den Vorzugsrechten vor den Erbtheilen der Mit- 
erben und zwar mit der Maaßgabe eingetragen werden, daß binnen dieser Zeit 
den Erbschaftsglaͤubigern, welche bis dahin einen Titel zum Pfandrechte erwor- 
ben haben, verstattet ist, dieses an die Stelle der Protestation eintragen, letztere 
also in eine wirkliche Hypothek umschreiben zu lassen. Die Eintragung und die 
nach Ablauf der zweijaͤhrigen Frist ohne Antrag zu bewirkende Loͤschung der 
Protestation erfolgt kostenfrei. 
. 25. 
Ein Besitzer, der keine eheliche Kinder am Leben hat, kann ein, den 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unterliegendes, zu dem in 8. 7. be- 
zeichneten Preise übernommenes Bauergut ohne Konsens der Miterben, weder 
an einen Fremden im Ganzen oder theilweise venkaufen, noch über den Betrag 
des Annahmrpreises mit neuen Schulden belasten, noch endüch vom Taodes 
wegen darüber versügen. Er hat aber das Recht, jedem der Miterben ½% 
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