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Nr. 3865.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Schweineseuchen betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Unter den Schweinebeständen Rumäniens herrschen nach den neuesten Seuchenausweisen
ansteckende Schweinekrankheiten, insbesondere Schweineseuche (Schweinepest) und Rothlauf der
Schweine in bedrohlichem Umfange. Nachdem die Seuchenerreger auch dem Fleische geschlachteter
Schweine anhaften, reicht das auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom
14. Juli 1889 (R.-G.-Bl. S. 149) gegenüber den Hinterländern Oesterreich-Ungarns zu
Recht bestehende Verbot der Einfuhr lebender Schweine aus Rumänien nicht hin, um der
Gefahr der Einschleppung der genannten Seuchen wirksam zu begegnen.
Es wird daher in Ergänzung des bestehenden Verbotes der Einfuhr von lebenden
Schweinen auch die Einfuhr von frischem Schweinefleisch sowie von allen Zubereitungen von
Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgeschmolzenen
Schweinefettes aus Rumänien auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes hiem it
verboten. — Das Verbot tritt sofort in Kraft.
München, den 28. Februar 1900.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Auszug aus der Adelsmatrikel des am 23. Februar 1900 der Oberforstrath
Königreiches. der k. Regierungs-Finanz-Kammer der Pfalz,
" Forstabtheilung, Albrecht Ritter von Ritter
Der Adelsmatrikel wurde einverleibt: in Speyer, für seine Person als Ritter
am 20. Febrnar 1900 der Guts= und des Verdienstordens der Bayerischen Krone
Fabrikbesitzer Adolf von Büsing —Orville bei der Ritterklasse Lit. R, Fol. 59,
in Zinneberg in erblicher Weise bei der Adels- Act. Num. 30921s.
klasse Lit. B, Fol. 77, Act.-Num. 2860|,