Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Entgegenkommen  für  die  Verletzten  zu  zeigen'®.  Die  gewaltigen
Fortschritte,  welche  die  ärztliche  Wissenschaft  im  Laufe  der
letzten  Jahrzehnte  gemacht  und  zum  Teil  gerade  der  Wechselbeziehung
  mit  der  Arbeiterversicherung  zu  danken  hat,  sind  wohl
geeignet,  eine  immer  stärkere,  zeitigere  und  ausgiebigere  Anwendung
  des  Heilverfahrens  zu  rechtfertigen  (mediko-mechanische
Nachbehandlung  bei  Knochenbrüchen  u.  dgl.),  das  wird  denn  auch
mehr  und  mehr  erkannt,  zumal  nachdem  der  Uebernahme  der
Fürsorge  von  Unfallverletzten  im  ersten  Vierteljahre,  die  früher
gesetzlich  nur  bei  den  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften
geregelt  war  ($  10  Landw.  Unf.-Vers.-G.  vom  5.  Mai  1886,
R.-G.-Bl.  S.  132),  durch  &  76°  und  *  der  Kr.-Vers.-Nov.  für  alle
Berufsgenossenschaften  gangbare  Wege  geöffnet  sind!?”.  Der  Gewinn,
  der  bei  der  Verfolgung  dieses  Ziels  zu  erhoffen  ist,  kommt
allen  Teilen  zu  gute.  Der  Verletzte  erhält  die  Erwerbsfähigkeit
so  bald  und  so  vollständig  als  möglich  zurück,  während  ihm  die
Rente  nur  ?/s  seines  Verdienstausfalls  ersetzen  könnte  ($  5  Abs.  6
des  Unf.-Vers.-G.);  die  Berufsgenossenschaft  spart  gegen  eine  einmalige
  Ausgabe,  mag  diese  sich  auch  auf  ein  paar  hundert  Mark
belaufen,  für  die  ganze  Lebensdauer  des  Verletzten  den  Mehrbetrag
  an  Rente,  die  Krankenkasse  wird  in  den  ersten  13  Wochen
nach  dem  Unfalle  durch  die  viel  intensiveren  und  kostspieligeren
Leistungen  der  Berufsgenossenschaft  wirksam  entlastet,  und  dem
Volksvermögen  kommt  jede  gesteigerte  Arbeitskraft  und.  deren
Thätigkeit  im  Erwerbsleben  zu  gute.

Das  eine  Zugeständnis  muss  man  dem  Verletzten  machen:
ein  Zwang,  sich  einer  Operation  zu  unterziehen,  kann  nicht
gegen  ihn  ausgeübt  werden,  weder  unmittelbar  durch  physische
Gewalt,  noch  mittelbar  durch  die  Drohung,  dass  ihm  andernfalls
die  Unfallrente  insoweit  würde  entzogen  werden,  als  er  durch  sein

18  Amtl.  Nachr.  des  Reichsversicherungsamts  1887  8.  54,  120;  1889
S.  183,  858;  1896  9.  159;  1897  S.  279.
#  Vgl.  „Arbeiterversorgung“  Bd.  9  8.  329  ff.