Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No.  1739.)  Tarif  für  die  Fähranstalt  auf  bem  Szeszuppe-Flusse  beim  abelichen  Gute

 

 

 

 

 

 

Lencken  im  Kreise  Ragnic,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.  Vom  2gsten
Juli  1836.
—  Tarissatz
1.
-  3  bst-Es
  wird  entrichtet  fuͤr  das  Uebersetzen:  Ar  Seie  *  lnd
zei  un
e  ***s:
r.  f.  t.  L  .
I.  Von  Perstnen,  einschließlich  dessen,  was  sie  tragen:
a)  zu  z.................................  —  —
b)  von  Neitern,  einschließlich  Pferd  und  Gepäack.  —  8S8111—
Personen,  welche  zu  einem  Fuhrwerk,  oder  als  Führer
  und  Treiber  zu  Thieren  gehtren.  wofür  die  Abgabe
  nach  den  Säten  zu  II.  und  III.  enrrichtet  wird,
sind  frei.
II.  Von  Tchieren:
a)  für  ein  Pferd  oder  Maulthirr  ....  —  4—  6
b)  für  ein  q  Rindvieh  oder  einen  Esel.....  .  ...  —  1..1  6
Tuc)  für  ein  Füllen  oder  Kalt.  —  4
d)0  für  Schaafe,  Ziegen,  Schweine  oder  anderes  kleines
*n  ae  hen  trig  geführt  oder  getrieben  wird:  6
r  jede  fünf  Stücccccck.  —  —
b.  für  weniger  als  fünf  Stük  —  31—  4
e)  —  Ederoi),  welches  getrieben  wird,  für  jede  zehn  6
Hin  b  in  geringerer  Zahl  als  zehn  Srück,
oder  auf  einem  Fuhrwerke,  oder  in  einem  Tragekorbe
übergesetzt  wird,  so  wird  dafür  keine  besondere  Abgabe
  entrichtet.
II.  Von  Fuhrwerk  neben  der  Abgabe  fuͤr  das  Gespann
zu  II.:  .
a)  ein  beladenes  Frachtfuhrwerk.  46  —
b)  für  ein  unbeladenes  Frachtfuhrwerk.  .  .  ..  2  —  3—
JP)  für  ein  beladenes  gewöhnliches  oder  Wirthschafts-Fuhwerk...............................
  —81—
d)furem  unbeladenes  dergleichen  Fuhrwerk  —  41—  6
Von  Kutschen
e)  für  einen  ganzen  Wagen  ......  2—3—-s)
  für  einen  Halbwagen  1  4  1  8
8)  für  einen  Handwagen,  Handkarren,  Handschlitten,  b  beladen
  oder  unbeladen.  —  4  6

 

Wenn