Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

10.  von  allen  Wierthschafts-,  Acker=  und  Düngerfuhren;
11.  von  Kirchen=  und  keichenfuhren.
Strafbestimmung.

Wer  es  unternimmt,  sich  der  Enriichtung  der  durch  vorstehenden  Tarif
festgesezzen  Abgabe  zu  entziehen,  zahlt  außer  den  verkürzten  Gefällen  als  Serafe
das  Vierfache  des  Betrages  derselben.

Teplitz,  den  31  sten  Juli  1836.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Rother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

(No.  1737.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20ften  August  1836.,  dle  Fortsetzung  einer
gegen  einen  Militairpflichtigen  schwebenden  Untersuchung  nach  erfolgter
Einstellung  desselben  im  Milltair  betreffend.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  25sten  v.  M.  und  nach  dessen
Antrage  bestimme  Ich,  daß  die  Civilgerichte,  sobald  sie  die  Einstellung  eines  in
Untersuchung  befindlichen  Militairpflichtigen  in  Erfahrung  bringen,  und  das  Erkenneniß
  erster  Instanz  noch  nicht  publizirt  ist,  die  Akten  an  das  Miukairgenchabzugeben
  haben,  damit  dasselbe  die  Untersuchung  abschlietze  und  mit  Berücksichtigung
  der  Strasgesetze,  welchen  der  Angeschuldigte  zur  Gei-  der  verübten  That
unterworfen  war,  unter  Anwendung  der  wtatcschen  trafarten,  das  Urtheil
abfasse.  War  dagegen  das  Erkenntniß  erster  Instanz  bereits  publizirt,  so  verbleibt
  die  fernere  Verhandlung  und  die  Entscheidung  in  zweiter  Instanz  dem
Civilgerichte,  von  welchem  das  Urtheil,  sobald  es  die  Rechtskraft  erlangt  hat,
nach  Vorschrift  der  Kriminalordnung  8.  575.  dem  Militairgerichte  zur  Umwandlung
  der  erkannten  Strafe  in  eine  militairische  und  zur  Wollstreckung  zuzufertigen
ist.  Die  Vorschrift  des  H.  30.  der  Ersatz-Aushebungs-Instruktion  vom  13ten
April  1825,  nach  welcher  ein  in  Untersuchung  stehendes  Individuum  vor  der
Vollstreckung  der  Strafe  nicht  eingestellt  werden  darf,  wird  hierdurch  nicht  aufgehoben.
  Diese  Bestimmung  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  20ften  August  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.