Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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MI. Vom Fuhrwerke, neben der Abgabe für das Gespann zu II: 
a. fuͤr ein beladenss ... 6— 
b. für ein unbeladeneess . .. 3.— 
. für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, bela- 
den oder unbeladen —6 
IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, 
welche die Personen, das Fuhrwerk und die Thiere treffen würde, 
wodurch sie zur Fährstelle gebracht worden sind. 
Allgemeine Bestimmung. 
Die obigen Sätze sind bei jedem Wasserstande, ohne Rücksicht auf dessen 
Höhe, so wie bei vorhandener Eisbahn, für deren gehörigen Zustand von der 
Hebestelle zu forgen ist, zu entrichten. 
Befreiungen. 
1) Equipagen und Thiere, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hau- 
ses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören. 
2) Kommandirte Milikairs; einberufene Rekruten; Kuhrwerte und Tchiere, 
welche der Armee oder Truppen auf dem Marsche angehbren; Kriegs- 
vorspann und Kriegs-Lieferungsfuhren. 
3) Oeffentliche Beamte und deren Fuhrwerke und Thiere bei Dienstreisen, 
wenn sie sich durch Freikarten deshalb gehörig legitimiren. 
4) Transporte, die für unmittelbare Rechnung des Scaats gescheben. 
5) Ordinaire Posten, einschließlich der Schnellposten; öffentliche Kouriere 
und Estafetken, und die von solchen leer zurückkehrenden Gespanne oder 
lere. 
6) Hülfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Nothständen. 
Berlin, den 30sten August 1836. 
(L. S.) 
Der Königliche Wirkliche Geheime Der Königliche Wirkliche Geheime 
NRath und Chef der Verwaltung Nath und Chef des Finanz- 
  
für Handel, Fabrikation und Ministerii. 
Bauwesen. 
Nother. Graf v. Alvensleben. 
  
o. I711—11 1) (No. 1742.)
	        
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