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(No. 1742.) Allerhöchste Bestimmung vom 28ften August 1836., wonach zu allen von den
Regierungen zu veranschlagenden und auszuführenben Neubauten über
500 Thaler und Reparaturen über 1000 Thaler ohne Unterschieb des
Ressorts, höhere Genehmigung nachgesucht werden, und bie Anschläge dazu
der Revlsion durch die Ober-Baubeputation unterliegen sollen.
Ar hren Bericht vom 5ten d. M. bestimme Ich nach dem Antrage mit
Berücksichtigung der Worschrift des . 21. Nr. 9. der Instruktion zur Geschäfts-
hrung der Regierungen vom 23sten Oktober 1817., daß Letztere gehalten seyn
ollen, zu allen Neu= und Reparaturbaucen von dem dort bezeichneken Umfange,
welche von ihnen veranschlagt und ausgeführt werden, ohne Unterschied des Res-
sorts, höhere Genehmigung nachzusuchen, und daß die Anschlage zu solchen Bauten
der Revision durch die Ober-Baudeputation unterliegen sollen. Rücksichtlich der
bel der General-Verwaltung für Domainen und Forsten vorkommenden Bauten,
behdlt es bei den, in der Geschäftsanweisung für die Regierungen vom Slsten
Dezember 1825. enthaltenen Bestimmungen sein Bewenden. Ich üöberlasse
Ipi tdies ndhere Anordnung durch die Gesetzsammlung zur öffenklichen Kennt-
niß zu bringen.
Berlin, den 28sten August 1836.
Friedrich Wilhelm.
An den Wirklichen Geheimen Rath Rother.
(Jo. 1713.)