Reglement
für die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der Reallasten
in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Hörter,
des Regierungsbezirks Minden.
D, bei Ausführung des Reglements für die Tilgungskasse zur Erleichterung
der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und
Höter vom 16ten August 1834. sich Schwierigkeiten ergeben haben, deren Be-
seitigung eine Abänderung der Bedingungen des Ablösungsgeschäfts und eine
Modifzirung der über das Ablösungsverfahren getroffenen Bestimmungen noth-
wendig macht, und bei den zerrütteten Verhältnissen der bäuerlichen Grundbe-
sitzer in den genannten Kreisen zugleich auf Maaßregeln, durch welche die Her-
stellung und Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes befördert wird, Bedacht
genommen werden muß, so wird an der Stelle des angeführten Reglements,
welches hierdurch aufgehoben wird, das gegenwärtige anderweitige Reglement
erlassen. 1
5. 1.
Die in Folge des Reglements vom 164en August 1834. 6. 1. errichtete
Tilgungsanstalt und die zu deren Verwaltung unter Aufsscht der Regierung zu
Minden angeordnete Direkrtion, werden mit den in den nachfolgenden Bestim-
mungen enthaltenen Modifkationen bestatigt.
8. 2.
Die Wirksamkeit der Tilgungsanstalt erstreckt sich auf die Abloͤsung aller
Reallasten, welche Gegenstand der Abloͤsungsordnung vom 13ten Juli 1829.
gue, P0oo0 mit Ausschluß der Leistungen, zu welchen der Domainenfiskus be-
rechtiget ist.
C. 3.
Die Ablösung durch die Tilgungskasse findet nur statt, wenn der Berech-
ligte darauf anträgt, und sich bereik erklärt,
1) daß er mit einer Kapitalabfindung, welche in dem achtzehnfachen Betrage
der jährlichen Gefsüälle besteht, sich begnügen und
2) daß er diese Abfindung in Schuldverschreibungen der Tilgungskasse an-
nehmen wolle.
Der Antrag mub dabei auf alle Leistungen gerichtet seyn, welche dem
Berechtigten in einer und derselben Gemeine zustehen.
ç Die Pflichtigen sind schuldig, in Folge eines solchen Antrags des Berech-
ligten auf die Ablösung nach den Bestimmungen dieses Reglements eing her.