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8. 4.
Der jaͤhrliche Geldwerth der abzuloͤsenden Leistungen wird nach den
Grundsaͤtzen der Abloͤsungsordnung vom I3ten Juli 1829 ermittelt; es findet
jedoch hierbei der im §. 127. bestimmte Abzug nicht statt. Wegen Vereinfachung
des Ablösungsverfahrens bei Zehnten von Bodenerzeugnissen und beim Heim-
salle, durch Oülse des Grundsteuerkatasters, bleiben besondere Bestimmungen vor-
behalten. — Ist ein solcher Zehnten durch Verpachtung benutzt worden, so wird,
wenn der Berechtigte darauf anträgt, der Pachtertrag, und insofern in den letz-
ten zwanzig Jahren verschiedene Verpachtungen stattgefunden haben, der Durch-
schnitt des Pachtertrages in diesem Zeitraum ohne Rücksicht auf Remission und
Aussfälle der Ablösung zum Grunde gelegt. Ausgeschlossen hiervon bleiben je-
doch diesenigen Zehnten, welche nicht während der letzten sechs Jahre ununterbro-
chen verpachtet gewesen sind.
Die Ermittelung des Werths der Leistungen erfolgt durch Kommissarien
der Tilgungsanstalt; emstehen darüber, oder über das Recht selbst Sereitigkei-
ten, welche in Göte nicht auszugleichen sind, so wird die Sache von dem Kom-
arw der Tilgungsanstalt zum Spruche instruirt und von der General-Kom-
mission mit Vorbehalt der gesetzlichen Rechtsmittel emschieden.
(. 6.
Die Schuldverschreibungen der Tilgungskasse, welche dem Berechtigken
zu seiner Abfindung zu verabreichen sind (F. 3. Nr. 2.), werden auf jeden In-
haber gestellt, und mit Vier vom Hundert in jährlichen Terminen verzinset. Zur
allmdligen Abtragung dieser Schulden wird der Tilgungskasse jährlich Ein Pro-
zent von dem Betrage der ausgegebenen Schuldverschreibungen aus der Staats=
Kasse überwiesen werden. Diesem Fonds treten die Zinsenersparnisse von den
daraus getilgten Kapitalien hinzu. Die Abtragung erfolgt nach dem Ermessen
der Direktion, durch Ankauf der Schuldverschreibungen aus freier Hand, oder
durch deren Verloosung nach dem Nennwerthe. In dem letztern Fall werdem
die ausgelooseten Schuldverschreibungen durch eine dreimalige, in Zwischenräu-
men eines Monats zu wiederholende Bekanntmachung in den Amts- und In-
telligenzblattern der Provinz aufgerufen und sechs Monate nach dem Erscheinen
der ersten Bekanntmachung am Orte der Tilgungskasse bezahlt. Wersäumnt der
Inhaber die Erhebung des Kapitalbetrags, so verliert er mit dem Ablaufe der
obigen Frist den Anspruch auf ferneren Zinsengenuß. —
Dem Inhaber steht ein Kündigungsrecht gegen die Tilgungskasse niche zu.
8. 7.
Mit den Schuldverschreibungen werden für je vierjaährige, von der Er-
öffnung der Anstalt an zu berechnende Perioden, Zinskoupons für die in diesen
Zeitraum fallenden Zinskermine ausgegeben, und solche beim Verfall des letzten
Koupons, an dessen Inhaber, aufs neue für die nächste vierjdhrige Periode aus-
gereicht. Die fälligen Koupons werden bei allen Scaaktskassen in der Provinz
Westphalen in Zahlung angenommen; auch kann ihr Betrag bei den Regie=
Tubrgaug 1826. (No. 1743.) Mm rungs-