— 14 —
oder Auslande etablirte, auf Gegenseitigkeit der Immobiliar · Versicherung gegen
* e- gerichtete Gnmstikunen soll sortan in der Provinz Wirksamkeit aus-
üben dürfen.
6. 2. Die sämmtlichen in der gedachten Provinz bisher bestandenen auf
gegenseitige Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichteten Sozietäten,
sie mögen für größere oder kleinere Territorien, einzelne Kreise, Städte oder
andere Abtheilungen bestimmt gewesen seyn, sollen aufgelöset und in die Provin-
zial-Sozietät verschmolzen werden.
rivatvereine, welche zu einem gleichen Zwecke bestehen oder errichtet
werden moöchten, sind in diesen Bestimmungen (5. 1. und 2.) nicht mit begrif-
sen, können jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen.
6 3. In welcher Art die rechtlichen Derhälmisse der bisherigen Sozie-
täten abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die
neue Provinzial-Soziekkt übernommen werden sollen? nicht minder von welchem
Zeitpunkte ab die letztere auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wirk-
samkeit treten soll? darüber ist die ndhere Anleitung in der heute von Uns voll-
zogenen besonderen Ausführungs-Verordnung enthalten.
4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Provinzial-Feuer-
Sozietäts-Angelegenheiten in der Rhein-Provinz, die darauf bezügliche Korre-
spondenz zwischen den Behsrden und Mitgliedern der Sozietät, die amrlichen
Atteste für die Versicherungen und die Quictungen über empfangene Brand-
Entschddigungs-Zahlung aus der Sozietäts-Kasse sind vom tarismaßigen Stem-
pel und von Sporteln entbunden.
Bei Prozessen, Namens der Sogzietät, sind diejenigen Stempel, deren
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen.
Zu Wertradgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmäßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exremplaren der Stempel be-
glaubigter Abschriften, zu verwenden.
é 5. Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Ver-
merk: „Feuer-Sozietäts-Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel
verschlossenen. Berichte, Gelder und Pagquete zustehen, die in Feuer-Sozietäts=
Angelegenheiten zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. Pri-
vatpersonen und einzelne Intexessenten aber müssen ihre Briese an die Feuer-
Sozietäks-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden un-
frankirten Antworten die Porkofreiheit nicht zu Statten.
Au aabme- 4. 6. Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Ge-
Zirtpten derbdude und zwar nur solche Gebaude aufnehmen, die innerhalb dersenigen Terri-
beilnehmer. sorial-Grenzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind.
7. In dieser Beschrämung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller
At ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeig-
net sind.
4. 8. Folgende Gebäude jedoch, als:
Puwermühlen und Pulvermagazine;
las= und Schmelzhütten;
Eisen-