Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No.  1744.)  Allerbschste  Kablnetsorber  vom  20fsten  September  1836.),  wegen  Beseitigung
der  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg  und  Höxter,  des  Reglerungsbezirks
  Minden,  aus  der  Anstebelung  der  Juden  auf  dem  platten
Lande  und  deren  Verkehr  mit  den  andbewohnern  bäuerlichen  Standes

A  enesprungenen  Mißverhältnisse.

uf  den  Bericht  des  Scaatsministeriums  vom  8ten  v.  M.  setze  Ich  zur  Beseitigung
  der  Mißverhältnisse,  welche  in  den  Kreisen  Paderborn,  Büren,  Warburg
  und  Höxter,  des  Regierungsbezirks  Minden,  aus  der  Ansiedelung  der  Juden
  auf  dem  plakten  Lande  und  deren  Verkehr  mit  den  Landbewohnern  bauerlichen
  Standes  entsprungen  sind,  Folgendes  festt.  Z  «
1)  Zur  Erwerbung  bauerlicher  Grundstücke  in  den  genannten  vier  Kreisen
  sollen  Juden  künftig  nur  unter  der  Bedingung  zugelassen  werden,
daß  sie  dieselben  selbst  und  mit  jüdischem  Gesinde  bewirthschaften.
Kommen  sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  sind  die  Grundstücke
auf  den  Antrag  der  Regierung  gerichtlich  zu  subhastiren  und  einem
qualifzirten  Erwerber  zuzuschlagen.  —  Die  Gerichte  sind  chubg,  einem
  nchen  Antrage  Folge  zu  geben,  ohne  auf  eine  materielle  Prüfung
desselben  einzugehen.  ·  ·
Wenn  von  Personen  baͤuerlichen  Standes,  welche  in  dem  Bezirke  der
gedachten  vier  Kreise  wohnen  (§.  1.  Tit.  7.  Thl.  II.  Landrecht),  Schuld=Bekenntnisse
  an  Juden,  diese  mögen  in  jenen  Kreisen  oder  anderswo
ihren  Wohnsitz  6  ausgestellt  werden,  so  findet  daraus  ohne  Un-2



lerschied  des  Geschadfts,  auf  welches  sie  Bezug  haben,  eine  gerichtliche
Klage  nur  insofern  statt,  als  sie  vor  dem  persönlichen  Richter  des
Schuldners  aufgenommen  worden  sind.  —  Der  Nichter  ist  verpflichtet,
  die  Aufnahme  zu  versagen,  wenn  sich  bei  der  jederzeit  vorzunehmenden
  Prüfung  des  Geschäfts  der  Verdacht  eines  Wuchers  ergiebt.

3)  Die  vor  Bekanmmachung  dieser  Order  von  einer  der  unter  2.  erwähnten
  Personen  an  einen  Juden  ausgestellten  Privat-Schuldbekennenisse
  müssen  binnen  drei  Monaten  nach  jener  Bekanntmachung  dem
persönlichen  Richter  des  Schuldners  vorgelegt  werden;  der  ichter
hat  dieselben  in  ein  besonderes  sortlaufendes  Register  einzutragen  und
die  geschehene  Eintragung  auf  der  Schuldurkunde  unker  Beidrückung
des  Gerichtsstegels  zu  vermerken.  Unterbleibt  diese  Vorlegung,  so
liegt  dem  Juden,  welcher  eine  Schuldforderung  an  eine  der  vorgedachten
  Personen  auf  cin  früheres  Privat-Schuldbekenmeniß  gründet,
der  Beweis  ob,  daß  die  Ausstellung  desselben  bereits  vor  Bekanntmachung
  der  gegenwärtigen  Order  erfolgt  ist.  Die  Eintragung  in
das  Schuldenregister  und  der  darüber  auszufertigende  Vermerk  geschehen
  sportel=  und  stempelfrei.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  und  die  Amesbldtter

der  Provinz  Westphalen  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  20sten  September  1836.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.