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(No. 1744.) Allerbschste Kablnetsorber vom 20fsten September 1836.), wegen Beseitigung
der in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter, des Reglerungsbezirks
Minden, aus der Anstebelung der Juden auf dem platten
Lande und deren Verkehr mit den andbewohnern bäuerlichen Standes
A enesprungenen Mißverhältnisse.
uf den Bericht des Scaatsministeriums vom 8ten v. M. setze Ich zur Beseitigung
der Mißverhältnisse, welche in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg
und Höxter, des Regierungsbezirks Minden, aus der Ansiedelung der Juden
auf dem plakten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bauerlichen
Standes entsprungen sind, Folgendes festt. Z «
1) Zur Erwerbung bauerlicher Grundstücke in den genannten vier Kreisen
sollen Juden künftig nur unter der Bedingung zugelassen werden,
daß sie dieselben selbst und mit jüdischem Gesinde bewirthschaften.
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die Grundstücke
auf den Antrag der Regierung gerichtlich zu subhastiren und einem
qualifzirten Erwerber zuzuschlagen. — Die Gerichte sind chubg, einem
nchen Antrage Folge zu geben, ohne auf eine materielle Prüfung
desselben einzugehen. · ·
Wenn von Personen baͤuerlichen Standes, welche in dem Bezirke der
gedachten vier Kreise wohnen (§. 1. Tit. 7. Thl. II. Landrecht), Schuld=Bekenntnisse
an Juden, diese mögen in jenen Kreisen oder anderswo
ihren Wohnsitz 6 ausgestellt werden, so findet daraus ohne Un-2
lerschied des Geschadfts, auf welches sie Bezug haben, eine gerichtliche
Klage nur insofern statt, als sie vor dem persönlichen Richter des
Schuldners aufgenommen worden sind. — Der Nichter ist verpflichtet,
die Aufnahme zu versagen, wenn sich bei der jederzeit vorzunehmenden
Prüfung des Geschäfts der Verdacht eines Wuchers ergiebt.
3) Die vor Bekanmmachung dieser Order von einer der unter 2. erwähnten
Personen an einen Juden ausgestellten Privat-Schuldbekennenisse
müssen binnen drei Monaten nach jener Bekanntmachung dem
persönlichen Richter des Schuldners vorgelegt werden; der ichter
hat dieselben in ein besonderes sortlaufendes Register einzutragen und
die geschehene Eintragung auf der Schuldurkunde unker Beidrückung
des Gerichtsstegels zu vermerken. Unterbleibt diese Vorlegung, so
liegt dem Juden, welcher eine Schuldforderung an eine der vorgedachten
Personen auf cin früheres Privat-Schuldbekenmeniß gründet,
der Beweis ob, daß die Ausstellung desselben bereits vor Bekanntmachung
der gegenwärtigen Order erfolgt ist. Die Eintragung in
das Schuldenregister und der darüber auszufertigende Vermerk geschehen
sportel= und stempelfrei.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung und die Amesbldtter
der Provinz Westphalen bekannt zu machen.
Berlin, den 20sten September 1836.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.