Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Eisen- und Kupferhaͤmmer; 
Stuͤckgießereien und Muͤnzgebaͤude; 
Zuckersiedereien, Cichorienfabriken und Schwefel-Raffinerien; 
Terpentin-, Firniß- und Holzsaͤure-Fabriken; 
Anstalten zu Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber 
und Knallgold; 
Spiegelgießereien; 
Spinnereien in Schaaf- und Baumwolle, und uͤberhaupt Gebaͤude, 
worin Dampf-Maschinen befindlich sind; 
Theeroͤfen; 
Ziegel- und Pottasche-Brennereien; 
Vitriol-- und Salmiak-Fabriken; 
desgleichen Theater und oͤffentliche Arbeits-Anstalten 
koͤnnen nur gegen einen Beitragssatz aufgenommen werden, woruͤber die Pro- 
vinzial-Feuer-Sozietaͤts-Direktion außer den sonstigen uͤblichen Kseesahen mit 
ihren Besitzern übereinkommt, und immer nur mit dem Vorbehalt, daß dieser 
Direktion von Jahr zu Jahr freistehe, ein solches WVertrags-Verhädleniß drei 
Mocnat vor Ablauf des Jahres aufzukündigen, um eventuell über neue Beitrags- 
Sttze anderweitig übereinzukommen. 
6. 9. Die Direktion ist jedoch auch rücksichtlich der in 3. 8. genannten 
Gebäude nicht verpflichtet, in jedem Fall über die sonst üblichen Klassensätze 
(#. 34.) hinauszugehen, sondern kann nach Umständen die Vereinbarung auch 
innerhalb der Grenzen der letzteren treffen. 
10. Jedes Gebdude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Ne- 
ben= oder Hinter-Gebdude besonders, versichert werden. 
d. 11. Es sieht zwar jedem frei, Eine Gebädude nach Gutbeßinden auch 
anderswo als bei der Provinzial-Feuer-Sozietht gegen Feuersgefahr zu ver- 
sichern: kein Gebadude aber, welches anderswo schon versichert ist, kann bei der 
Propinzial-Feuer-Sooieal, weder ganz noch zum Theil, ausgenommen, und kein 
ebude, welches bei der Provinzial-Feuer-Sozietät bereits versichert ist, darf 
auf iicgend eine andere Weise nochmals, es sey ganz oder zum Theil, versichert 
werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeic, daß ein Gebaude, dieser Bestimmung ent- 
egen, noch anderswo versichert ist, so wird dafselbe nicht allein in den Kata- 
ern der Provinzial-Feuer-Sozietät sofort gelsscht, sondern es ist auch der 
Eigenthümer im Fall eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukom- 
menden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeic zu 
alep Geuerkalsen-enrsgem bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Aus- 
schliezung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietät ist überdem ver- 
pflichtet, den Fall zur ndheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal- 
Untersuchung wegen intendirten Belruges vorhanden sey? dem kompetenten Ge- 
richte von Amtswegen anzuzeigen. 
(. 12. Auch soll Jedermann, welcher seine Gebdude anderswo, als bei 
der Provinzial-Feuer= Soziecke versichern läßt oder hat versichern lassen, ver- 
(No. 1600.) C 2 pflich- 
 
	        
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