Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

109  —  —  110

 

Ankunft  des  Vorzeigers  des  Paßes.  Stunden-  rn  Cerrikicat
Entfernung  änge  vurch  die  Polizel-Direktion-Commis- 



 

 

Jabr  18  des  lezt  nach  ·  Aufenthalts  ion,  vder  Orts.  Obrigteit.
—  —  —  Von  In  gewiesenen  dahier.  si  Orts-O  rig  eit
Monat  Tas  Ortes.  Unterschrift.  Fertigung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  öE

Bellage  C.  3  (□
«  Jro.
Maut-Reise  =  Paß.  di

G.  maͤß  muͤndlicher  Erklaͤrung,  oder,  —  einem  mit  Unterschrift  und  Fertigung  der  Polizei  N.  M.
vom  i.  Dezember  l.  J.  vorgelegten  Paße,  —  ist  der  FI  N.  von  V.  N.  nach  N.  U.  zu  reisen  Willens,
  und  hat  bei  unterzeichnetem  Amte  von  einer  Chaise,  welche  mit  zwei  Pferden  bespannt,  die  Weggeldsgebuͤhr
  uͤberhaupt  zu  acht  Gulden  entrichtet,  sich  aber  zugleich  Gegenrechnung  beim  Wiederaustritte
uͤber  die  Graͤnze  bedungen,  weßhalb  diesem  Reisenden  biemit  die  Verbindlichkeit  erinnert  wird:  gegenwaͤrtigen
  Reise-Paß,  so  wie  es  die  koͤnigliche  Zoll.  und  Mautoidnung  §.  110  fodert,  waͤhrend  seiner  Reise  im
Innern  des  Reiches  wenigstens  auf  jeden  Tag,  an  dem  er  reiset,  Sinmal  von  den  Polizei-Direktionen
und  Kommissionen  in  Städten,  oder,  wo  sich  keine  eigene  Polizei-Behdrden  befinden,  von  den  Orts-Obrigkeiten
  nach  dem  Inalte  der  hinneben  aufgenommenen  Rudriken  genau  und  deutlich  visiren  zu  lassen,  und
mit  selben  auf  solche  Art  richtig  n#chgewiesen  Cd.  i.  weder  korrigirt,  —  radirt,  —  durchstrichen,  —  oder
in  anderer  Art  unvollkommen)  bei  der  Austritts-Mautpostirung  innerhalb  drei  Monaten,  wieder  zu  erscheinen.
  Diese  Postirung  wird  dann  zu  drei  Kreuzer  von  jedem  Mähnstücke,  und  von  jeder  zurückgelegten
Stunde  das  Weggeld  berechnen,  —  die  beim  Eintritte  zurückbezahlte  Gedühr  rückvergüren,  oder  den  durch
Gegenrechnung  berauswerfenden  hheren  Betrag  nacherholen.  Sollte  aber  die  Nachweisung  sich  nicht  vollkommen
  zeigen,  so  wird  nlche  nur  keine  Rückvergütung  geleistet,  sondern  selbst  noch  die  auf  solche  Unrichtig- 



 

kelten  gesetzlich  bestimmte  Geldstrafe  gefodert  werden.  —1  Ausgestellt  den  r.  Dezember  1807.
Königlich  =  Baier#isches  Mautamt  N.  N.
Unterschrift  des  Mautbeamten.  N.  N.  (UL.  S.)  Unterschrift  des  Kontrolleurs.  R.  R.
Ankunft  des  Vorzeigers  des  Passes.Snden  ———
Enrf  g  Laͤnge  des  durch  die  Polizei-Direktion  —  Kom-Jahr
  18  des  letzt  Aufenthalts  mission,  oder  Ortsobrigkeic.
Von  In  nachgewiese=  ahier.

 

 

Monat.  Tag.  nen  Ortes.  Unterschrift.]  Fertigung.