Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage  C.  r.  El.
Maut-Paß.  r  rr)

Gemaͤß  mündlicher  Erklärung,  oder,  einem  mit  der  Unterschrift  und  Fertigung  der  Dolizei  Direktion
  N.  N.  vom  rten  Dezember  l.  J.  vorgelegten  Daße  ist  ##.  von  #X.  K.  nach  L  .  VI.  zu  reisen
Willens,  und  hat  bei  unterzeichnetem  Amte  von  einer  Chaise,  welche,  mit  zwei  Pferden  bespannt,  inklusive
  des  Rurschero  drei  Personen  enrhält,  die  Weggeldsgebühr  überhaupt,  zu  acht  Gulden  —  Kr.  enrrichtet;
  zugleich  aber  auch  auf  alle  Rückvergetung  Verzicht  geleistet,  wodurch  dieser  Reisende  von  aller  weiterer
Weggelds-Nachholung  bei  der  Gränz-Answitts-Sration  befreiet  bleibr,  wenn  selber  gegenwärtigen  Maue-Paß
  dort  innerhalb  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet,  so  wie  es  der  F.  40  in  der  k#-niglichen
  Zoll=  und  Mautordnung  federt,  richtig  Cd.  i.  weder  korrigirt,  —  radirt,  —  durchstrichen,  —
oder  in  anderer  Art  unvollkommen)  ablegen  wird.
Ausgestellt  den  #ten  Dezemder  1807.

Königlich  =  Baierisches  Mautamt  N.  N.
Unterschrift  des  Mautbeamten  N.  N.  (L.  S.)  Unterschrift  des  Kontrolleurs  R.  R.
Was  hleneben  mit  größeren  Buchstaben  vorkömmt,  i#st  nur  beispielweise  aufgefährk.

Beilage  G.  2.  tet
Maut-Reise-Paß.

Gemaͤß  muͤndlicher  Erklaͤrung  ist  der  koͤnigl.  Obrist  N.  N.  von  #.  .  nach  U.  M.  zu  reisen  Willens;
geht  aber,  nach  Angabe,  bis  K#.  1.  in  Gesellschaft  des  nach  K#  V.  teisenden  Grafen  N.  N.,  welcher  von  einer
Chaise,  die,  mit  zwei  Pferden  bespannt,  drei  Personen  enthalt,  den  Weggelds-Betrag  Uberhaupt,  zu  acht  Gulden
  —  kr.  bei  unterzeichnetem  Amte,  gegen  fub  Fol.  15.  Nro.  3.  auf  Gegenrechnung  an  der  Austritts-Station
  ausgestellten  Mant-Pafß,,  entrichtet  hat.  —  Dem  sich  von  der  Gesellschaft  trennenden  Obrist  v#  #x.  wurde
  daher  gegenwärtiger  Maut=  Reisepaß  ohne  anderer  als  der  Stempelgelds  Entrichtung  abgegeben,
  zugleich  aber  die  Verbindlichkeit  erinnert:  dlesen  Paß,  so  wle  es  die  königliche  Zoll=  und  Mantordnung
S.  u18.  fodert,  während  selner  Reise  im  Innern  des  Reiches  wenigstens  auf  jeden  Tag,  an  dem  er  reiset,  Einmal,
  von  den  Polizel-Direktionen  und  Commisstonen  in  Städten,  oder  wo  sich  keine  eigene  Polizei=  Behörden
befinden,  von  den  Orts-Odrigkeiten  nach  dem  Inhalte  der  hieneben  aufgenommenen  Rubriken  genau  und  deutlich
  visiren  zu  lassen,  und  mit  selbem  auf  solche  Art  richtig  nachgewiesen  Cd.  I.  weder  korrigirt,  —  radirt,
—  durchstrichen,  —  oder  in  anderer  Arr  unvollkommen)  bei  der  Austeitts-PPostirung  innerhalb  dres  Menaten
  wieder  zu  erscheinen.  —  Diese  Postirung  wird  dann  zu  drei  Kreuzer  von  jedem  Mähnstücke  und  von  jeder
seit  dem  Trennungs=  Orte  (welcher  von  der  visitirenden  Behörde  besonders  angemerkt  seln  muß)  zurückgelegten
Stunde  den  Weggelds-Betrag  berechnen,  und  erholen.

Sollte  aber  die  Nachweisung  sich  nicht  rollkommen  zelgen,  so  wird  von  dem  Vorxzeiger  des  Pisses  nicht
allein  das  Weggeld,  gleich,  als  ab  selber  mit  gar  keinem  Maut-  Reife-Paße  versehen  wärc,  sondern  auch  noch
Vee  auf  solche  Unricheigkeiren  gesezlich  bestimmte  Strafe  abgefodert.

Ausgestellt  den  ten  18
Koͤniglich-  baierisches  Mautamt  N.  N.
(L.  S.)

Unterschrift  des  Mautbeamten.  Unterschrift  des  Kontrolleurs.