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Benennung der Gegenstände.
o) Kaͤse aller Art.
p) Konfituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art, mit Zucker und Essig einge-
machte Früchte und Gewürze; desgleichen Kaviar, Sago und Gurregate
dieser Artikel, Oliven, Pasteten, zubereiteter Senf und Tafelbouillon
d) Krastmehl, worunter Nudeln, Puder, Stärke mitbegriffen, desgleichen Müh-
lenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotete oder ge-
schälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mohhhl
Anmerk. 1. Gewöhnliches Roggeumehl (Schwarzmehl), bei dem Eingange zu Lande auf der Süäch-
sischen Grenzlinie gegen Bhnnnnnn
Anmerk. 2. Gewöhnliches Roggenbrod bei bem Eingange zu Lande auf derselben Grenzlinie
) Muschel= oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, Mu-
scheln, Schildkröten
s) Reiß.
4) Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzuführen verboten; bei gestatteter Durchführ
wird die Abgabe besonders bestimmt.
u) Syrop.
v) Tabak:
1) Tabaksblaͤtter, unbearbeitete, und Stengel..
2) Tabaksfabrikate, als. Rauchtabak in Rollen, abgerollten Blaͤttern, oder
geschnitten; Cigarren, Schnupftabak in Carotten oder Stangen und
gerieben, auch Tabaksmehl
w) Thee
x) Zucker:
1) Brot= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder Lumpen= und weißer gestoße-
ner ZFucker