Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

No. 
  
Benennung der Gegenstände. 
Seide und Seidenwaaren: 
a) Gefärbte, auch weißgemachte Seide oder Floretseide (gezwirnt oder unge- 
zwirnt), auch Zwirn aus roher Seiiide .... ... 
b) Seidene Zeug- und Strumpfwaaren, Tuͤcher, (Shawls), Baͤnder, Blon- 
den, Spitzen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentir-, Knopfmacher-, Siicker- 
und Putzwaaren, Gespinnst und Tressenwaaren aus Metallsäden und Seide, 
außer Verbindung mu Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Saahl; 
Gold= und Silberstoffe; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de 
soic) oder Seide und Floretseide ... ........... 
c)AlleobigeWaarcn,inwelchenaußerSeideundFloretseideauchandere 
Spinnmaterialien: Wolle oder andere Thierhaare, Baumwolle, Leinen ein- 
zeln oder verbunden enthalten sind 
Seife: 
a) Gruͤne und schwarze 
b) Gemeine weiße 
c) Feine in Taͤfelchen und Kugeln 
Spielkarten, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande 
eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- 
und Controlvorschristen 
Anmerk. Werden dergleichen zum Durchgange angemeldee, so wird die Durchgangsabgabe mie 
einem halben Thaler vom Preuß. oder 50 Kreuzern vom Zoll-Centner erhoben. 
Steine: 
-a) Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif= und 
Wessteine, Tufsteine, Traß, Liegel= und Backsteine aller Art, beim Trans- 
port zu Wasser, auch beim Landtransport, wenn die Steine nach einer Ab- 
lage zum Verschiffen bestimmt sind 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und Speckstein, ferner: unechte Steine 
in Verbindung mit unedlen Merallen, auch geschliffene echte und unechte 
Sceine, Perlen und Korallen ohne Fassung
	        
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