Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände 
zur Durch fuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstände bleiben 
auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegemnständen, welche, nach der zweiten Abcheilung des Tarifs, 
beim Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenom- 
men, mit weniger als Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer 
vom Zoll-Centner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in 
der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und Aus- 
gangsabgaben zu entrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder 
beide zusammen, 1 Thaler vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer 
vom Zoll-Centner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener 
Satz von ## Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom goll-Centner, 
ingleichen für Vieh, und zwar: 
vom Stück 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulchieren, Eseln tRtht. oder 2l. 20 
b) von Ochsen und Stieren : „ 1. 45 
c) von Kühen und Rindenn "QZ „: „ —" 52% 
d) von Schweinen und Schaafvieh —.——— 
als Durchgangsabgabe entrichtet, soweit nicht nachfolgend für den Transit 
auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände ausnahmsweise höhere 
oder geringere Sütze festgestellt sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Die Durchgangsabgaben von den Waaren, welche rechts der Oder see- 
wärts, oder landwäres, von Memel bis Neu-Berun eingehen, desgleichen durch 
die Odermündungen oder anderswo links der Oder zuerst eingehen, und rechts 
der Oder auf ebengenannten Wegen ausgehen, werden vor dem Isten Januar 
1837 besonders bekannt gemacht werden. u. Ab 
. 2
	        
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