Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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welche auf dem Rheine, es sey zu Berg oder Thal. 
oder auf der Mosel in das Dereinsgebiet eintreten, 
und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder 
ausgehen, und umgekehrt, welche auf Landwegen linksseits 
Rbeins eintreten, und auf dem Rheine, es sey zu Berg oder 
Thal, oder auf der Mosel ausgehen; ingleichen welche 
ebenfalls beim Eingange auf der linken Rheinseite 
landwärts, an der Grenzstrecke von Schuslerinsel (Ba- 
sel gegenüber) in südsstlicher Richtung bis Freylassing 
wieder ausgehen, oder welche umgekehrt beim Ein- 
gange auf der ebenbezeichneten Grenzlinie von Schu- 
sterinsel bis Freylassing, auf der linken Nheinseite land- 
wärts wieder ausgehen; endlich welche 
an der nördlichen Grenze des PVereins zwischen dem 
hein und der Elbe landwärts eingeführt, und von 
den Häfen zu Frankfurt a. M., Höchst a. M., Mainz 
oder Biebrich ab stromwärts ausgeführt werden, oder 
welche umgekehrt aus den Häfen zu Frankfurt a. M., 
Höchst a. M., Mainz oder Biebrich über die nördliche 
Grenze des Vereins zwischen dem Rhein und der Elbe 
ausgeführt werden. —10 1 
2) Von Waaren, welche 
a) über die Grenze des Vereins auf der Linie von Saar- 
brücken bis Basel, dann längst der Schweizerischen 
und Oesterreichischen Grenze bis zur Donau, oder 
stromwärts auf der Donau eingehen, und innerhalb 
der ebenbezeichneten Grenzlinie wieder ausgehen; in- 
gleichen welche 
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen in Frankfurt a. M., 
Höchst a. M., Mainz oder Biebrich landwärts auf der 
Grenzlinie von Schusterinsel bis Freylassing wieder 
ausgeführt werden, oder welche, umgekehrt, auf letzt- 
gedachter Grenzlinie in das Pereinsgebiet eingeführt, 
und von den Häfen zu Frankfurt a. M., Höchst a. M., 
Mainz oder Biebrich stromwärts wieder ausgeführt 
werden — 44 
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