Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Zoll-Pfunden: 
935 — 1000 Preußische (Kurhessische) Pfund, 
1120. = 1000 Bayerische Pfund, 
2000 = 1000 Rheinbayerische Kilogramm, 
935# ## = 1000 Whürttembergische Pfund, 
933 ## = 1000 Stchsische (Dresdner) Pfund. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Soll-Pfund: 
14 = 15 Preußische (Kurhessische) Pfund, 
28 = 25 Bayerische Pfund, 
2 = 1 heinbayerisches Kilogramm, 
11 = 15 Wöürttembergische Pfund, 
14 = 15 Stchsische (Dresdner) Pfund 
und 
Zoll-Centner: 
36 = 35 Preußische (Kurhessische) Centner zu 110 Pfimd, 
28 —= 25 Bapyerische Centner zu 100 Mand, 
2 = 1) heinbayerisches Quintal zu 100 Kilogramm, 
36 = 37 Württembergische Centner zu 104 Pfund, 
36 = 35 Stcchsische (Dresdner) Centner zu 110 Pfund. 
2) Werden Waaren unter Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es 
zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1#1 gGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (1 cLGr.) oder 3 Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meß- 
Ordnungen enthalten. 
Andere Nebenerhebungen sind unzuldssig. 
3) a. Die Zölle werden entweder nach dem Brufto-Gewicht, oder nach 
dem Netto-Gewicht erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig 
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf- 
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußern 
Umgebung wird Thara genanne. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung 
nothwendig ein und dieselbe, wie es zum Beispiel bei Syrup u. f. w. 
die
	        
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